Schäden am Gebäude oder Inventar - Wann welche Versicherung leistet

Als niedergelassener Arzt oder Zahnarzt tragen Sie nicht nur Verantwortung für Ihre Patienten, sondern auch für Ihre Praxis. Doch was passiert, wenn ein Wasserschaden Behandlungszimmer unbrauchbar macht, ein Brand die Einrichtung zerstört oder ein Einbruch wertvolle medizinische Geräte entwendet? Hier ist es wichtig zu wissen, welche Versicherung für den Schaden aufkommt: die Gebäude- oder die Inhalts-Versicherung?
Die Grundregel: Fest verbunden oder beweglich?
Eine einfache Faustregel hilft bei der Einordnung: Alles, was fest mit dem Gebäude verbunden ist, wird von der Gebäude-Versicherung abgedeckt. Alles, was nicht fest verbunden ist, fällt in den Schutz der Inhalts-Versicherung. Dabei spielt es keine Rolle, wodurch der Schaden entstanden ist – ob durch Feuer, Wasser, Sturm oder Vandalismus. Entscheidend ist allein, welcher Gegenstand beschädigt oder zerstört wurde.
Das Motto: "Was ist zu welchem Wert gegen welche Gefahr versichert?"
Bei jeder Versicherung stellt sich die zentrale Frage: Was genau ist versichert, welcher Wert wird ersetzt und gegen welche Gefahren besteht Schutz? Eine klare Definition dieser Punkte hilft dabei, Versicherungslücken zu vermeiden und im Schadenfall eine schnelle Regulierung zu gewährleisten.
- Was ist beschädigt oder abhanden gekommen? - Teile des Gebäudes, Möbel, medizinische Geräte, Rohrsystem usw.
- Welcher Wert wird erstattet? - Der Neuwert oder der Zeitwert
- Welche Gefahren waren ursächlich? - Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel, Einbruch/Diebstahl, Überschwemmung, Naturgefahren oder andere

Die Gebäude-Versicherung: Schutz für die Bausubstanz
Die Gebäude-Versicherung sichert das eigentliche Bauwerk sowie fest installierte Bestandteile ab. Dazu gehören beispielsweise:
- Wände, Fenster, Türen
- Rohrleitungen und Heizungsanlagen
- Fest verbaute Klimaanlagen oder Rolltore
- Eingemauerte Tresore
Kommt es beispielsweise zu einem Wasserrohrbruch oder einem Brand, werden die Kosten für die Wiederherstellung des Gebäudes von der Gebäude-Versicherung übernommen.
Die Inhalts-Versicherung: Schutz für bewegliches Inventar
Die Inhalts-Versicherung deckt das gesamte Inventar Ihrer Praxis ab, das nicht fest mit dem Gebäude verbunden ist. Dazu zählen beispielsweise:
- Büromöbel, Behandlungsstühle und Empfangstresen
- Medizinische Geräte, wie Ultraschall- oder Röntgengeräte
- Computer, Telefone, Konnektor und sonstige elektronische Ausstattung
- Arzneimittel und Verbrauchsmaterialien
Wenn beispielsweise ein Einbruch stattfindet und Ihr teures Ultraschallgerät gestohlen wird, leistet die Inhalts-Versicherung den finanziellen Ersatz.

Achtung: Mietereinbauten
In vielen Arzt- und Zahnarztpraxen gibt es individuell eingebrachte Einbauten, die fest mit dem Gebäude verbunden sind - sogenannte Mietereinbauten. Dazu können z.B. zählen:
- Massgeschneiderte Einbauschränke und -küchen oder Rezeptionen
- Spezielle Behandlungseinheiten
- Hochwertige Parkett-Fussböden
- Trennwände oder aufwändige Lichtinstallationen
- Wände aus Smart-Glas, die ihre Transparenz per Knopfdruck verändern können. Diese innovative Technik kann schnell Kosten im fünfstelligen Bereich pro Wand erreichen. Hier ist es besonders wichtig, im Mietvertrag festzuhalten, wer für die Versicherung dieser kostspieligen Einbauten verantwortlich ist.
- Einbauküchen, Rezeptionen
Beispiel Einbauküchen
Geraded bei Einbauküchen ist die Absicherung oft nicht eindeutig. Als Annährung kann man die Frage stellen, wem die Einbauküche gehört und wie sie eingebaut ist:
- Gebäude-Versicherung (i.d.R.) des Vermieters
→ Greift, wenn die Einbauküche fester Bestandteil des Gebäudes ist, also mit dem Mauerwerk verbunden und beim Auszug nicht zerstörungsfrei mitgenommen werden kann. In diesem Fall gilt die Küche als wesentlicher Gebäudebestandteil (ähnlich wie Sanitärinstallationen).
Beispiel: Ein Wasserschaden zerstört die fest verbaute Küchenzeile im Eigentum des Hauseigentümers. → Gebäude-Versicherung. - Inhalts-Versicherung des Inhabers
→ Greift, wenn die Einbauküche zum beweglichen Hausrat gehört, also mitnehmbar ist und dem Mieter/Eigentümer persönlich gehört.
Beispiel: In einer Praxis hat der Inhaber seine eigene Einbauküche eingebaut, die er beim Auszug wieder mitnehmen würde. Ein Brand beschädigt diese. → Inhalts-Versicherung.

👉 Grundsätzlicher Merksatz:
- Eigentümerküche, fest eingebaut → Gebäude-Versicherung
- Mieterküche, mitnehmbar → Inhalts-Versicherung
Aber selbst bei diesen Beispielen können immer noch Unklarheiten bestehen. Ob diese nun über die Gebäude-Versicherung des Vermieters oder die Inhalts-Versicherung des Mieters abgesichert sind, hängt von der Ausgestaltung der vertraglichen Regelung zwischen beiden Parteien ab. Als Praxisinhaber sollten Sie im Mietvertrag festhalten lassen, ob die Mietereinbauten vom Vermieter als Bestandteil des Gebäudes gewertet werden oder ob Sie selbst für die Versicherung zuständig sind - bestenfalls klären Sie dies vor einem Schadenfall.
Der Mieter sollte daher sämtliche eigene Einbauten mit dem Vermieter abstimmen, damit transparent ist, wer die Gefahr für diese Einbauten trägt. Anschliessend sollte er seine Inhalts-Versicherung über diese Einigung informieren.

Warum Elementarschutz in Gebäude- und Inhalts-Versicherung für Ärzte und Zahnärzte unverzichtbar ist
Viele Praxisinhaber verlassen sich bei ihrer Gebäude- oder Inhalts-Versicherung auf die „klassischen“ Gefahren wie Feuer, Leitungswasser, Sturm oder Einbruchdiebstahl. Doch ein Risiko wird häufig unterschätzt - die Elementarschäden.
Was bedeutet Elementarschutz?
Der Elementarschutz deckt Schäden durch Naturereignisse wie Überschwemmung nach Starkregen, Rückstau, Hochwasser, Erdrutsch, Erdbeben oder Schneedruck ab. Ereignisse, die in den letzten Jahren durch den Klimawandel häufiger und regional unvorhersehbar geworden sind.
Warum ist er sowohl für die Gebäude- als auch die Inhaltsversicherung wichtig?
- Praxisgebäude: Schon ein vollgelaufener Keller nach Starkregen kann die Heizungsanlage, elektrische Installationen oder die Bausubstanz schwer schädigen. Ohne Elementarschutz bleibt der Praxisinhaber auf diesen hohen Kosten sitzen.
- Praxiseinrichtung und Medizintechnik: Auch wenn das Gebäude selbst versichert ist - medizinische Geräte, Kompressor, Behandlungseinheiten, EDV oder das Labor sind oft noch wertvoller. Dringt Wasser ein oder kommt es durch Rückstau zu Schäden, sind diese Geräte schnell unbrauchbar. Hier greift nur die Inhalts-Versicherung mit eingeschlossenem Elementarschutz.
Das Zusammenspiel macht den Unterschied
Viele Praxisinhaber glauben, eine Absicherung des Gebäudes reiche aus. Tatsächlich schützt sie aber nur die Hülle. Ohne zusätzlichen Elementarschutz in der Inhalts-Versicherung fehlt die Absicherung für das, was den Kern der Praxis ausmacht: die Geräte, die Einrichtung und die Arbeitsfähigkeit des gesamten Teams.
Fazit: Die richtige Versicherung für jede Schadensart
Eine optimale Absicherung Ihrer Praxis erfordert eine klare Trennung zwischen Gebäude- und Inhalts-Versicherung.
- Gebäude-Versicherung: Alles, was fest verbaut ist und zur Bausubstanz gehört
- Inhalts-Versicherung: Alles, was beweglich ist und zum Praxisinventar zählt
- Mietereinbauten: Individuell abzuklären, oft zusätzlicher Schutz notwendig
Indem Sie diese Aspekte berücksichtigen und Ihre Versicherungsverträge entsprechend gestalten, stellen Sie sicher, dass Ihre Praxis im Schadenfall bestmöglich abgesichert ist.
Wir kennen uns mit der Absicherung der Existenzgrundlage eines Praxisinhabers aus und wissen, welchen individuellen Schutz Sie hierfür benötigen. Sprechen Sie uns rechtzeitig an, um Risiken zu vermeiden und den Praxisbetrieb aufrecht zu erhalten!
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