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Gebäude oder Inventar - So sind Sie als Praxis-Inhaber optimal versichert

Als niedergelassener Arzt oder Zahnarzt tragen Sie nicht nur Verantwortung für Ihre Patienten, sondern auch für Ihre Praxis. Doch was passiert, wenn ein Wasserschaden Behandlungszimmer unbrauchbar macht, ein Brand die Einrichtung zerstört oder ein Einbruch wertvolle medizinische Geräte entwendet? Hier ist es wichtig zu wissen, welche Versicherung für den Schaden aufkommt: die Gebäude- oder die Inhalts-Versicherung?

Die Grundregel: Fest verbunden oder beweglich?

Eine einfache Faustregel hilft bei der Einordnung: Alles, was fest mit dem Gebäude verbunden ist, wird von der Gebäude-Versicherung abgedeckt. Alles, was nicht fest verbunden ist, fällt in den Schutz der Inhalts-Versicherung. Dabei spielt es keine Rolle, wodurch der Schaden entstanden ist – ob durch Feuer, Wasser, Sturm oder Vandalismus. Entscheidend ist allein, welcher Gegenstand beschädigt oder zerstört wurde.

Das Motto: "Was ist zu welchem Wert gegen welche Gefahr versichert?"

Bei jeder Versicherung stellt sich die zentrale Frage: Was genau ist versichert, welcher Wert wird ersetzt und gegen welche Gefahren besteht Schutz? Eine klare Definition dieser Punkte hilft dabei, Versicherungslücken zu vermeiden und im Schadenfall eine schnelle Regulierung zu gewährleisten.

  • Was ist beschädigt oder abhanden gekommen? - Teile des Gebäudes, Möbel, medizinische Geräte, Rohrsystem usw.
  • Welcher Wert wird erstattet? - Der Neuwert oder der Zeitwert
  • Welche Gefahren waren ursächlich? - Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel, Einbruch/Diebstahl, Überschwemmung oder andere

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Die Gebäude-Versicherung: Schutz für die Bausubstanz

Die Gebäude-Versicherung sichert das eigentliche Bauwerk sowie fest installierte Bestandteile ab. Dazu gehören beispielsweise:

  • Wände, Fenster, Türen
  • Rohrleitungen und Heizungsanlagen
  • Fest verbaute Klimaanlagen oder Rolltore
  • Eingemauerte Tresore

Kommt es beispielsweise zu einem Wasserrohrbruch oder einem Brand, werden die Kosten für die Wiederherstellung des Gebäudes von der Gebäude-Versicherung übernommen.

Die Inhalts-Versicherung: Schutz für bewegliches Inventar

Die Inhalts-Versicherung deckt das gesamte Inventar Ihrer Praxis ab, das nicht fest mit dem Gebäude verbunden ist. Dazu zählen beispielsweise:

  • Büromöbel, Behandlungsstühle und Empfangstresen
  • Medizinische Geräte, wie Ultraschall- oder Röntgengeräte
  • Computer, Telefone und sonstige elektronische Ausstattung
  • Arzneimittel und Verbrauchsmaterialien

Wenn beispielsweise ein Einbruch stattfindet und Ihr teures Ultraschallgerät gestohlen wird, leistet die Inhalts-Versicherung den finanziellen Ersatz.

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Achtung: Mietereinbauten

In vielen Arzt- und Zahnarztpraxen gibt es individuell eingebrachte Einbauten, die fest mit dem Gebäude verbunden sind - sogenannte Mietereinbauten. Dazu können zählen:

  • Massgeschneiderte Einbauschränke oder Rezeptionen
  • Spezielle Behandlungseinheiten
  • Trennwände oder aufwändige Lichtinstallationen
  • Wände aus Smart-Glas, die ihre Transparenz per Knopfdruck verändern können. Diese innovative Technik kann schnell Kosten im fünfstelligen Bereich pro Wand erreichen. Hier ist es besonders wichtig, im Mietvertrag festzuhalten, wer für die Versicherung dieser kostspieligen Einbauten verantwortlich ist.

Hier ist die Absicherung oft nicht eindeutig. Ob diese über die Gebäude-Versicherung des Vermieters oder die Inhalts-Versicherung des Mieters abgesichert sind, hängt von der vertraglichen Regelung zwischen beiden Parteien ab. Als Praxisinhaber sollten Sie im Mietvertrag festhalten lassen, ob die Mietereinbauten vom Vermieter als Bestandteil des Gebäudes gewertet werden oder ob Sie selbst für die Versicherung zuständig sind - bestenfalls klären Sie dies vor einem Schadenfall.

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Fazit: Die richtige Versicherung für jede Schadensart

Eine optimale Absicherung Ihrer Praxis erfordert eine klare Trennung zwischen Gebäude- und Inhalts-Versicherung.

  • Gebäude-Versicherung: Alles, was fest verbaut ist und zur Bausubstanz gehört
  • Inhalts-Versicherung: Alles, was beweglich ist und zum Praxisinventar zählt
  • Mietereinbauten: Individuell abzuklären, oft zusätzlicher Schutz notwendig

Indem Sie diese Aspekte berücksichtigen und Ihre Versicherungsverträge entsprechend gestalten, stellen Sie sicher, dass Ihre Praxis im Schadenfall bestmöglich abgesichert ist.

Wir kennen uns mit der Absicherung der Existenzgrundlage eines Praxisinhabers aus und wissen, welchen individuellen Schutz Sie hierfür benötigen. Sprechen Sie uns rechtzeitig an, um Risiken zu vermeiden und den Praxisbetrieb aufrecht zu erhalten!

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