Absicherung der Arbeitskraft - Arbeitsunfähigkeit

Das wichtigste Gut der Zahnärzt*innen und Ärzt*innen ist die eigene Arbeitskraft. Im Laufe eines Praxislebens kommt dabei gerne einmal eine siebenstellige Summe heraus, die durch die persönliche Leistung erwirtschaftet wird. In der Regel werden davon die Praxiskosten getragen und der Ertrag generiert. Doch was passiert, wenn Behandler*innen wegen einer Krankheit oder eines Unfalls länger ausfallen?
Wie schnell kann es geschehen, dass Inhaber*innen einer Praxis durch einen Unfall länger ausfallen. Leider sind auch zunehmend schwere Krankheiten Auslöser dafür, dass Behandler*innen arbeitsunfähig werden. Gerade in Einzelpraxen heisst dies oft, dass der Umsatz sehr stark sinkt; häufig sogar auf 0 Euro. Umsatzunabhängige Verpflichtungen wie Personalkosten, Miete, Steuerberaterkosten, Steuern, Finanzierungs-/Leasingkosten, Versicherungsbeiträge o.ä. bleiben allerdings bestehen. Diese Lücke können Behandler*innen mit zwei Absicherungen minimieren oder gar gänzlich schließen:
- Krankengeld- (GKV) und/oder Krankentagegeld-Versicherung (PKV) und
- Praxisausfall-Versicherung
Als angestellte Ärzt*innen waren Sie mindestens für die ersten sechs Wochen nach Krankheitsbeginn durch die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers weitgehend abgesichert. Das Risiko entfallenden Einkommens trifft Sie als niedergelassene Ärzt*in jedoch bereits mit dem ersten Tag krankheitsbedingten Arbeitsausfalls.

Die GKV hat im Bereich der Einkommensfortzahlung für Freiberufler Leistungsbegrenzungen.
- Um Anspruch auf Krankengeld zu haben, muss anstelle des ermäßigten der allgemeine Beitragssatz vereinbart sein. Krankengeld wird ab dem 43. Krankheitstag (Karenzzeit) gezahlt. Zuvor müssen dann Ihr Lebensunterhalt und Ihre Praxiskosten aus eigenen Rücklagen finanziert werden.
- Die Gesetzlichen Krankenkassen begrenzen die Leistungshöhe auf 70% des täglichen Arbeitseinkommens, maximiert auf einen festen Euro-Betrag. Diese Grenze bildet - wie auch bei der Beitragszahlung - die Beitragsbemessungsgrenze.
- Der Höchstsatz bei einem Einkommen von mind. 5.512,50 EUR pro Monat beträgt 2025 128,63 EUR pro Tag.
- Anspruch auf Krankengeld besteht für Sie i.d.R. längstens für insgesamt 78 Wochen. Danach erfolgt keine Leistung mehr.
Mit Tarifen privater Krankenversicherer können Sie das Krankentagegeld im Rahmen der Tarifgestaltung der Höhe nach dagegen frei vereinbaren, genauso die Karenzzeiten. So ist z.B. der Leistungsbeginn ab dem 4., 8., 15., 22., 29. etc. Krankheitstag je nach finanzieller Situation und dem Bedarf möglich. Der Beitrag ergibt sich - wie bei der privaten Krankenversicherung üblich - äquivalent aus dem Eintrittsalter und der gewählten Absicherung. Bei der Antragstellung sollten Sie die gestellten Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß und umfassend beantworten, damit das Risiko einer Kündigung, eines Rücktritts oder einer Anfechtung ausgeschlossen wird.
Mit dieser Absicherung können Sie als GKV-Mitglied den vorhandenen Schutz bedarfsgerecht erweitern. Vereinbaren Sie das Krankentagegeld gleichzeitig mit der PKV-Vollversicherung, verzichten die allermeisten Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht. Schließen Sie dagegen den Krankentagegeldtarif später oder als Zusatz zur GKV ab, sollten Sie einen Tarif wählen, der auch dann auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet.
Beachtet werden sollte daneben die Definition der versicherbaren Höhe der jeweiligen Versicherungsgesellschaft, damit Sie die benötigte Krankentagegeldsumme auch vereinbaren können. Wenn z.B. Unternehmen A vom Bruttoeinkommen die Praxisausgaben und Steuern abzieht, um auf die maximal versicherbare Höhe zu kommen, könnte bei Unternehmen B, das vom Bruttoeinkommen nur die Steuern abzieht, ein höheres Krankentagegeld versichert werden.
Für die Absicherung Ihrer Arbeitskraft ist der Krankheitsaspekt auch ein Thema bei der Praxisausfall-Versicherung.
Vom Begriff her könnte man die Praxisausfall-Versicherung mit der Betriebsunterbrechungs-Versicherung i.V.m. der Inhalts-Versicherung verwechseln. Überschneidungen kann es tatsächlich auch geben. Während jedoch bei der Betriebsunterbrechungs-Versicherung die Unterbrechung des Praxisbetriebs infolge eines Sachschadens abgedeckt ist, steht bei der Betriebsausfall-Versicherung der durch Krankheit oder Unfall der versicherten Person bedingte Ausfall im Vordergrund.

Der Versicherer ersetzt einen Unterbrechungsschaden, der im Bereich des Praxis-Betriebes, den die versicherte Person (der Praxisinhaber) verantwortlich leitet, durch
- Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall der versicherten Person,
- eine verordnete Quarantäne (Schließung der Praxis durch eine Gesundheitsbehörde) oder
- einen versicherten Sachschaden (Beschädigung oder Zerstörung einer der Praxis dienenden Sache durch die Gefahren Feuer, Einbruchdiebstahl/Vandalismus, Leitungswasser und Sturm/Hagel)
eingetreten ist. Der letzte Punkt (Sachschaden) kann ggf. vom Versicherungsschutz ausgenommen werden, da er alternativ auch über eine Betriebsunterbrechungs-Versicherung abgedeckt werden kann.
Bei der Frage, wie ein Unterbrechungsschaden definiert wird, gibt es bei den einzelnen Anbietern Unterschiede. So gibt es Gesellschaften, die die laufenden Kosten (z.B. Gehälter, Praxismiete, Finanzierungen, Leasing etc.) und den entgangenen Gewinn als Unterbrechungsschaden absichern. Andere Versicherer decken nur die Kosten ab. Wiederum andere bieten alternative Absicherungsformen an.
Beim Versicherungsschutz können Sie auch bei der Praxisausfall-Versicherung zwischen unterschiedlichen Karenzzeiten wählen. Die Karenzzeit ist der Zeitraum - gerechnet ab Eintritt des Schadens -, nach dessen Ablauf die Leistung des Versicherers einsetzt. Je früher die Leistung vereinbart wird, umso höher liegt natürlich die geforderte Prämie. Nur wenige Versicherungsgesellschaften bieten Tarife mit kurzer Karenzzeit (z.B. ab dem 4. oder 8. Tag) an; bei vielen Anbietern beginnt die Leistung wahlweise frühestens ab dem 14., dem 21. oder dem 28. Tag. Übernommen werden die Kosten bzw. die Kosten und der entgangene Gewinn nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit bis zur Dauer von i.d.R. 12 Monaten (Haftzeit).
Bei Antragstellung müssen Sie als versicherte Person - wie bei einer Krankentagegeld-Versicherung - Fragen zu Ihrem Gesundheitszustand beantworten. Ablehnungen, Risikozuschläge und Ausschlüsse sind möglich.
Basisabsicherung in diesem Bereich sollte immer das Krankengeld bzw. Krankentagegeld sein. Die Praxisausfall-Versicherung stellt in diesem Punkt eine Ergänzung dieser wichtigen Absicherung der Arbeitskraft dar. Während man beim Krankentagegeld oft höchstens das Nettoeinkommen versichern kann, sind über die Praxisausfall-Versicherung auch die meist hohen Fixkosten der Praxis versicherbar.
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