Unfälle durch Herbstlaub - Wer haftet und was sollten Hausbesitzer wissen?

Nasses Laub kann Gehwege in Rutschbahnen verwandeln. Deshalb muss es entfernt werden. Wer dafür verantwortlich ist und bei möglichen Unfällen haftet, erklärt unser neuester Artikel in den Tausend.Praxis.News.
Der Herbst hat durchaus seine schönen Seiten. Bunte Blätter an den Bäumen und Sonnenschein. Gefährlich wird es aber, wenn das Laub herunterfällt, es regnet und jemand darauf ausrutscht. Denn feuchtes Herbstlaub kann zu einer richtigen Rutschpartie werden. Um Unfälle zu vermeiden, müssen die Blätter deshalb regelmäßig vom Gehweg entfernt werden. Doch durch wen und wer haftet bei Unfällen?
Wer muss das Laub entfernen?
Für die Beseitigung des gefallenen Laubs auf Gehwegen können verschiedene Parteien verantwortlich sein:
- die Kommune,
- die Hausbesitzer oder
- die Mieter.
Grundsätzlich liegt die Aufgabe der Straßenreinigung bei den Städten und Gemeinden. Dazu gehört dann auch, im Herbst die Blätter auf öffentlichen Straßen und Gehwegen zu entfernen und zu entsorgen. Allerdings können die Kommunen per Satzung die Hausbesitzer verpflichten, den Bürgersteig sauber zu halten – wie es auch bei der Räumung von Schnee der Fall. Sie müssen dann im Rahmen der sogenannten Verkehrssicherungspflicht dafür sorgen, dass der Eingangsbereich und ans Grundstück angrenzende Gehwege gefahrlos passierbar sind.
Handelt es sich bei dem Hauseigentümer um den Besitzer eines Eigenheims, fällt die Aufgabe ihm zu. Besitzer eines Mehrfamilienhauses mit mehreren Mietwohnungen können wiederum auch die Mieter verpflichten, den Bürgersteig zu fegen. Das muss dann im Mietvertrag festgehalten sein. Aus der kompletten Verantwortung ist der Vermieter aber nicht, denn er muss trotzdem regelmäßig kontrollieren, ob die Gehwege ordentlich von den Mietern gereinigt werden und nicht rutschig sind.
In vielen Städten gelten je nach Art der Straße unterschiedliche Regeln. Bei größeren übernimmt die kommunale Stadtreinigung die Beseitigung des Laubs, bei kleineren, nicht ausgebauten Straßen fällt die Pflicht an die dort lebenden Anlieger, also die Grundstückseigentümer.
Wann muss ich die Blätter wegräumen?
Eine feste Regel, wie oft die Gehwege vom rutschigen Laub befreit werden müssen, gibt es nicht. Die Räumpflicht orientiert sich an den Richtlinien für den Schneeräumdienst. So sollte werktags zwischen 7 und 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen zwischen 9 Uhr und 20 Uhr der Gehweg von Belägen befreit sein. Wer zum Räumen einen Laubbläser nutzen möchte, muss sich an bestimmte Zeiten halten. Laute Geräte dürfen in der Regel nur werktags zwischen 9 und 13 Uhr sowie zwischen 15 und 17 Uhr genutzt werden. Leisere Geräte mit EU-Umweltzeichen können darüber hinaus – werktags zwischen 7 und 20 Uhr – betrieben werden.
Wer haftet, wenn es zu einem Unfall kommt?
In der Regel zahlt derjenige, der dafür zuständig ist, das Laub zu räumen. Wer die Gefahrenstellen trotz Pflicht nicht wie vorgeschrieben beseitigt, macht sich schadenersatzpflichtig, sollten Passanten stürzen und sich dabei verletzen. Allerdings gibt es wie so oft auch Ausnahmen. Denn das Landgericht Coburg hat geurteilt, dass ein Schadenersatzanspruch nicht gegeben ist, wenn das Laub regelmäßig beseitigt wurde und der Fußgänger eine Mitschuld an dem Unfall trägt. Trotzdem sollte dafür gesorgt werden, dass die Wege frei von Gefahrenstellen sind, damit erst keine Unfälle passieren.

Welche Versicherung zahlt bei einem Unfall?
Kommt es wegen feuchtem Herbstlaub zu einem Unfall, zahlt die private Haftpflichtversicherung oder die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung. Letztere leistet bei einer vermieteten Immobilie oder wenn man Eigentümer von Mehrfamilienhäusern ist. Auch für Eigentümer, deren Grundstück noch nicht bebaut ist, kann eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung sinnvoll sein, beispielsweise wenn auf dem Grundstück viele Bäume stehen. Die Privathaftpflichtversicherung kommt bei einem selbst bewohnten Einfamilienhaus und bei Wohnungsmietern auf.
Allerdings kommt sie nur für berechtigte Schadenansprüche auf. Das heißt, trifft den Passanten beispielsweise eine Mitschuld an seiner Verletzung, weil er beispielsweise das nasse Laub gesehen hat und damit rechnen konnte, dass ein Ausrutschen möglich ist, muss die Haftpflichtversicherung den Schaden nicht komplett bezahlen.
Gut zu wissen: Die private Haftpflichtversicherung oder auch die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung helfen dabei, unberechtigte Ansprüche abzuweisen.
Wer genau braucht eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung?
- Besitzer/Eigentümer von Mehrfamilienhäusern
- Vermieter von Einfamilienhäusern
- Besitzer/Eigentümer unbebauter Grundstücke
- Besitzer/Eigentümer von Einfamilienhäusern mit Einliegerwohnungen. In der Privathaftpflichtversicherung ist regelmäßig nur eine eingeschränkte Vermietung eingeschlossen - alles was darüber hinaus geht, wird durch die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung versichert.
- Wohnungseigentümer von Gebäuden, die für eine Eigentümergemeinschaft errichtet worden sind. Die Haftpflichtversicherung des Wohnungseigentümers deckt nur die Gefahren, die von der Wohnung, dem zugehörigen Kellerraum und dem eventuell vorhandenen abgegrenzten Parkplatz ausgehen. Für die Gefahren des Gemeinschaftseigentums wird durch eine Haftpflichtversicherung der Eigentümergemeinschaft getragen.
Muss ich das Laub meines Nachbarn entfernen, wenn es auf meinem Grundstück liegt?
In den meisten Fällen ja. Denn landen die Blätter des Nachbarn auf dem eigenen Grundstück, ist derjenige für die Räumung verantwortlich, auf dessen Grundstück die Blätter liegen. Ausnahme: Steht der Baum zu dicht an der Grundstücksgrenze und ist der Laubfall sehr hoch und schränkt dadurch die Benutzung des Grundstücks ein, kann der Nachbar in die Pflicht genommen werden.
Wie kann ich das Laub am besten entsorgen?
Wer einen eigenen Garten mit einem Komposter hat, kann das Laub dort hinein tun – daraus entsteht wertvoller Humus. Alternativ lassen sich die Blätter auf Beeten oder unter Stauden verteilen, das schützt den Boden und spendet Mineralien. Auf dem Rasen ist eine dicke Laubschicht hingegen schädlich, weil das Gras auch im Winter langsam weiter wächst. Fehlen Nährstoffe und Licht, kann sich der Rasen gelb färben.
Wer Tieren etwas Gutes tun möchte, kann das Herbstlaub auf einem Haufen auf der Wiese zusammentragen, wo es ein wertvoller Unterschlupf für Igel, Insekten und Kleinstlebewesen wie Käfer und Würmer darstellt. Wer die Möglichkeit nicht hat oder wenn die Blätter schlecht verrotten, entsorgt das Laub in der Biotonne. Sehr große Mengen können – in Laubsäcken verpackt – bei Recyclinghöfen abgegeben werden. Vielerorts holt die Stadtreinigung die Säcke auch ab.
Fremde Hilfe: Kosten für Laubbeseitigung steuerlich absetzbar
Bei starkem Laubfall, großen Grundstücken oder körperlichen Einschränkungen können Eigentümer auch Firmen für die Laubbeseitigung beauftragen. Die Kosten lassen sich als haushaltsnahe Dienstleistung teilweise von der Steuer absetzen. Berücksichtigt werden in der Steuererklärung allerdings nur 20 Prozent der Kosten, höchstens insgesamt 4.000 EUR. Geben Eigentümer die Kosten über die Nebenkostenabrechnung an ihre Mieter weiter, profitieren ausschließlich die Mieter von der Steuerersparnis.
Wichtig: Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, müssen die einzelnen Posten auf der Rechnung gesondert ausgewiesen werden. Außerdem muss der Rechnungsbetrag überwiesen werden, Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt.
Vorsicht vor Astbruch: Im Herbst auch die Bäume kontrollieren
Die Verkehrssicherungspflicht von Grundstückseigentümern bezieht sich nicht nur auf das Kehren und Beräumen der Gehwege. Sie haften auch, falls durch einen Baum, der auf ihrem Grundstück steht, Menschen zu Schaden kommen oder parkende Autos beschädigt werden. Gerade im Herbst, wenn die Stürme zunehmen und die Bäume mitunter ein schweres, nasses Laubkleid tragen, ist die Gefahr von Astbrüchen oder umstürzenden Bäumen besonders hoch. Die Grundstückseigentümer sollten daher in regelmäßigen Abständen kontrollieren, ob die Bäume noch in einem guten Zustand sind.
Fazit
Für Haus- und Grundstückseigentümer ist der Herbst mehr als nur schöne Blätter – er bringt auch eine potenzielle Haftungsfalle mit sich. Wer die Reinigungspflicht vernachlässigt, setzt sich dem Risiko von Schadenersatzansprüchen aus. Sprechen Sie uns auf den richtigen Versicherungsschutz an!
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