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lege artis - Begriff und Bedeutung von lege artis im Heilwesen

In der medizinischen und zahnmedizinischen Praxis spielt der Begriff „lege artis“ eine zentrale Rolle. Er bezeichnet die fachgerechte Behandlung nach allgemein anerkannten medizinischen Standards. Trotz aller Sorgfalt können Behandlungsfehler oder vermeintliche Fehlleistungen nicht immer ausgeschlossen werden. Eine moderne Berufshaftpflichtversicherung ist daher für niedergelassene Ärzte und Zahnärzte essenziell, um sich gegen Haftungsrisiken zu schützen und ihre Existenz zu sichern.

Haftungsrisiken in der medizinischen Arzt- und Zahnarztpraxis

Laut § 630 a BGB muss eine Behandlung den anerkannten fachlichen Standards entsprechen. Wird diese Anforderung nicht erfüllt, kann ein Patient einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Die Haftung umfasst nicht nur klassische Behandlungsfehler, sondern auch Aufklärungsfehler, Dokumentationsmängel oder organisatorische Versäumnisse. Besonders schwerwiegende Fehler können sogar straf- oder berufsrechtliche Konsequenzen haben.

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Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20.02.2013 einige Regelungen zum Behandlungsvertrag in den §§ 630 a ff. BGB eingeführt. Insbesondere in § 630 a Absatz 2 BGB wurde der lege-artis-Grundsatz ausdrücklich kodifiziert. Das bedeutet, dass eine medizinische Behandlung den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards entsprechen muss, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Eine solche Abweichung darf jedoch nur erfolgen, wenn sie medizinisch vertretbar ist und der Patient darüber umfassend aufgeklärt wurde. Dies schützt Patienten vor nicht sachgerechten Behandlungen und gibt gleichzeitig den Behandelnden eine klare Leitlinie für ihre Tätigkeit vor. Zudem hat die Kodifizierung dieses Grundsatzes zur Folge, dass eine Behandlung, die nicht diesen Standards entspricht, potenziell einen Behandlungsfehler darstellt, was rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Zivilrechtliche Folgen und Beweislast

Ein Behandlungsfehler kann erhebliche finanzielle Folgen haben, darunter:

  • Schadensersatzansprüche für Behandlungskosten und Verdienstausfall
  • Schmerzensgeldforderungen nach § 253 BGB
  • Regressforderungen durch Krankenversicherungen

Dabei liegt die Beweislast grundsätzlich beim Patienten. Kann jedoch ein grober Behandlungsfehler nachgewiesen werden, kehrt sich die Beweislast um – der Arzt muss dann darlegen, dass kein ursächlicher Zusammenhang mit dem entstandenen Schaden besteht.

Strafrechtliche und berufsrechtliche Risiken

Neben den zivilrechtlichen Folgen kann ein Behandlungsfehler auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, insbesondere wenn eine fahrlässige Körperverletzung (§ 223 StGB) oder fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) festgestellt wird. Auch standes- und berufsrechtliche Sanktionen, bis hin zum Approbationsentzug, sind möglich.

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Die Bedeutung einer modernen Berufshaftpflichtversicherung

Angesichts dieser Risiken ist eine massgeschneiderte Berufshaftpflichtversicherung für niedergelassene Ärzte und Zahnärzte unverzichtbar. Moderne Tarife bieten weitreichende Absicherung gegen:

  • Personenschäden (z. B. durch Behandlungsfehler oder fehlerhafte Medikation)
  • Vermögensschäden (z. B. Regressforderungen von Krankenkassen)
  • Rechtsschutzkosten (z. B. Anwalts- und Gutachterkosten)
  • Cyber-Risiken (z. B. Datenschutzverletzungen durch IT-Sicherheitslücken)

Fazit

Die medizinische Verantwortung von Ärzten und Zahnärzten ist hoch - ebenso die potenziellen Risiken. Ein umfassender Berufshaftpflichtschutz bietet nicht nur finanzielle Sicherheit, sondern schützt auch die Reputation der Praxis. Niedergelassene Ärzte und Zahnärzte sollten deshalb regelmässig ihren Versicherungsschutz überprüfen und an aktuelle Entwicklungen anpassen, um bestmöglich abgesichert zu sein.

Die Spezialisten der Tausend Finanz GmbH unterstützen Sie dabei, den passenden Berufshaftpflichtschutz zu finden und diesen bei Bedarf anzupassen. Sprechen Sie uns an!

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