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Richtig Verhalten im Schadenfall - Berufshaftpflicht

Sie stehen mit beiden Beinen fest im Klinikalltag oder führen Ihre eigene Praxis. Doch auch der größte Erfahrungsschatz schützt nicht vor Schadenersatzforderungen gegen Sie selbst oder Ihre MitarbeiterInnen. Nachfolgend möchten wir ÄrztInnen und ZahnäztInnen einige Hilfen dazu an die Hand geben, wie sie sich im Fall der Fälle am besten verhalten.

Denn sehr schnell können Ärzte Ansprüchen ihrer Patienten und deren Krankenversicherer ausgesetzt sein, auch ohne eigenes Verschulden oder Fehlverhalten. Die daraus resultierenden juristischen und finanziellen Folgen könnten ein existenzielles Risiko darstellen; unabhängig, ob eine vertragliche (§ 630 a-h BGB) oder eine deliktische Schuld (§ 823 BGB) vorliegt.

Ihre Berufshaftpflicht-Versicherung schützt Sie vor ungerechtfertigten Ansprüchen Dritter und erstattet ggf. die Kosten aus berechtigten Forderungen Ihrer Patienten. Sie steht an Ihrer Seite. Die sog. „Obliegenheiten“ in einem Berufshaftpflicht-Vertrag verlangen dabei allerdings Ihre Mitwirkung und sind Voraussetzung dafür, dass der Versicherungsschutz greift. Diese Empfehlungen sollen Ihnen helfen, zu Ihrem Recht zu kommen.

Generelle Empfehlungen - Dokumentieren Sie Ihre Aufklärung!

In nahezu allen Verfahren, bei denen es um Behandlungsfehler geht, wird eine Dokumentation der vorangegangenen Aufklärung und der Behandlung (§ 630 e und f BGB) eingefordert. Sollte diese nicht oder nicht ausreichend vorgelegt werden können, wird in aller Regel zugunsten des Patienten entschieden und der Zahnarzt/Arzt ist schadenersatzpflichtig. Selbst bei optimaler Behandlungsqualität wurden deshalb schon viele Prozesse verloren.

Eine Schadenersatzforderung liegt vor - Was ist generell zu beachten?

  • Die schriftliche Schweigepflichts-Entbindung ist die Basis eines ordentlichen Verfahrens.
  • Ein direkter Kommunikationsweg zwischen dem Versicherungsnehmer (ZahnärztInnen/ÄrztInnen) und dem
    Berufshaftpflicht-Versicherer ist notwendig.
  • Fordert ein Dritter (z.B. Gericht, Rechtsanwalt, Gutachter o.ä.) die Behandlungsdokumentation, muss ebenfalls eine Schweigepflichts-Entbindung vorliegen. Lassen Sie sich diese zeigen!
  • Sie sollten stets nur Kopien aushändigen. Die Originale sollten immer bei Ihnen verbleiben.
  • Es sollte eine stetige Kommunikation mit dem Berufshaftpflicht-Versicherer stattfinden. Jede Handlung erfordert eine Rücksprache. Etwaiger Schriftverkehr sollte unverzüglich an den Versicherer weitergereicht werden.
  • Wenn die Schlichtungsstelle oder Gutachterkommission (u.a. bei § 66 SGB V) auf Sie zukommen, sollte erst nach Rücksprache mit dem Versicherer eine Stellungnahme erfolgen.
  • Ein Rechtsanwalt sollte nur in Rücksprache mit dem Versicherer verpflichtet werden.

Was ist zu tun ...wenn eine unerwünschte Behandlungsfolge eintritt?

  • Vertrauen ist die Grundlage für ein positives Arzt-Patienten-Verhältnis. Deshalb sollten PatientInnen in die Behandlung einbezogen werden, d. h., die Behandlung, aber auch deren Ergebnisse sollten erörtert werden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn eine unerwünschte Behandlungsfolge eintritt. Aus dem Behandlungsverhältnis schulden Sie den PatientInnen eine standardgemässe Behandlung, nicht aber einen Behandlungserfolg. Der Eintritt einer unerwünschten Behandlungsfolge zieht nicht grundsätzlich eine Haftung nach sich.
  • In Zweifelsfällen sollten Sie sich mit einem Juristen oder der Schadenabteilung Ihres Berufshaftpflicht-Versicherers beraten und abstimmen und nicht voreilig gegen Sie erhobene Schadensersatzansprüche anerkennen.

Was ist zu tun …wenn sich ein Patient, dessen Anwalt oder eine Krankenkasse mit Ansprüchen an Sie wendet?

  • Informieren Sie Ihre Berufshaftpflicht-Versicherung umgehend. Zögern Sie nicht, auch wenn es eine rein vorsorgliche Meldung ist.
  • Senden Sie ihr ggf. eine ausführliche Stellungnahme zu dem erhobenen Behandlungsfehlervorwurf sowie sämtliche relevanten Patientenunterlagen in Kopie.
  • Denken Sie auch an die Schweigepflichtentbindungserklärung.
  • Wenn Sie aufgefordert werden, Behandlungsunterlagen herauszugeben, sind Sie verpflichtet, diese gegen Erstattung der Kopierkosten zur Verfügung zu stellen. Sofern Dritte die Krankendokumentation anfordern, muss jedoch der Patient zuvor eine Schweigepflichtentbindung oder aber eine entsprechende Vollmacht erklärt haben. Diese sollten aus Beweisgründen in schriftlicher Form vorliegen. Originale wie auch bildgebendes Befundmaterial sollten Sie grundsätzlich in Ihrem Besitz halten und ausschließlich in Kopie weiterleiten.
  • Erkennen Sie keine Schadensersatzansprüche an. Die Bewertung der schwierigen Haftungssituation gehört in fachkompetente Hände und sollte detailliert geprüft werden.

Was ist zu tun …wenn Ihnen gerichtlicher Schriftverkehr (z. B. Klageschrift, Beweissicherungs- oder Prozesskostenhilfeantrag) zugestellt wird?

  • Informieren Sie umgehend Ihre Berufshaftpflicht-Versicherung und leiten Sie ihr alle Ihnen zu diesem Vorgang vorliegenden Unterlagen weiter.
  • Verpflichten Sie keinesfalls ohne Rücksprache mit der Berufshaftpflicht-Versicherung einen Rechtsanwalt. Sie werden für Sie alle erforderlichen Schritte in die Wege leiten. In Fällen unvermeidlicher gerichtlicher Auseinandersetzungen arbeiten die Berufshaftplicht-Versicherer in der Regel mit ausgesuchten, auf das Arzthaftungsrecht spezialisierten, Rechtsanwälten zusammen. Hierdurch wird eine bestmögliche Vertretung Ihrer Interessen gewährleistet.
  • Zu Ihrer Sicherheit und um Ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden, bitten diese um Beachtung der vorgenannten Hinweise. Bitte bedenken Sie auch, dass die Abwehr unberechtigter Ansprüche zu den Leistungen Ihres Versicherungsvertrags gehört. Mit Ihrer Hilfe, Mitarbeit und rechtzeitiger Information sichern Sie sich die bestmögliche Begleitung in einem Schadenfall.

Die Tausend Finanz GmbH, als Versicherungsmakler, ist zwar nicht befugt, Einsicht in vertrauliche Patientendaten zu nehmen. Dennoch lassen wir Sie nicht im Stich und unterstützen Sie, wenn es drauf ankommt. Melden Sie sich am besten bei jedem Versicherungsfall bei uns!

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