Was tun, wenn das Implantat nicht passt oder die Krone Druck verursacht?

Als Zahnarzt oder Zahnärztin stehen Sie in der Verantwortung, für die Qualität Ihrer Behandlungen und der dazugehörigen prothetischen Leistungen zu sorgen. Doch was passiert, wenn nach dem Einsetzen eines Implantats oder einer Krone Beschwerden auftreten? Was, wenn das Labor Fehler gemacht hat? Und wie kommen Sie Ihrer Haftung nach?
In der Regel besteht zwischen Ihnen und einem gesetzlich oder privat versicherten Patienten ein Behandlungsvertrag. Dieser unterliegt den entsprechenden Haftungsregelungen und einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Doch auch bei Fehlern, die im Labor passieren, können haftungsrechtliche Konsequenzen auf Sie zukommen.
Dienstvertrag vs. Werkvertrag
Grundsätzlich unterliegt die zahnärztliche Behandlung nicht dem Gewährleistungsrecht, da sie als Dienstvertrag qualifiziert wird – im Gegensatz zum Werkvertrag, der speziell für die Herstellung von Zahnersatz im Eigen- oder Fremdlabor gilt (§§ 633ff. BGB). Ein Behandlungsvertrag ist ein Dienstvertrag, bei dem „Dienste höherer Art“ geschuldet sind, und das Gewährleistungsrecht des Werkvertrags kommt nur dann zur Anwendung, wenn es sich um rein technische Leistungen handelt – wie etwa die Anfertigung einer Prothese im Labor.
Wenn das Labor Fehler macht
Sollte der Fehler an der rein zahntechnischen Leistung des Labors liegen, finden die Regeln des Werkvertragsrechts Anwendung. Das bedeutet, der Patient kann in diesem Fall nicht direkt gegen das Labor vorgehen, sondern muss sich an Sie als Zahnarzt oder Zahnärztin wenden. Das Labor fungiert als Erfüllungsgehilfe, und Sie sind für die ordnungsgemässe Ausführung der Arbeit verantwortlich. Wenn das Gewährleistungsrecht zur Anwendung kommt, hat der Patient folgende Ansprüche:
- Nacherfüllung/-besserung
- Rücktritt vom Vertrag
- Schadensersatz
Die sogenannte Abnahme erfolgt in der Regel mit der endgültigen Eingliederung des Zahnersatzes. Vor der Abnahme sind Sie als Zahnarzt in der Beweislast, dass die Leistung ordnungsgemäss erbracht wurde. Nach der Abnahme muss der Patient den Mangel nachweisen.
Haftung bei Fehlern durch den Zahnarzt
Verursacht der Zahnarzt selbst einen Fehler bei der Behandlung, haftet er grundsätzlich direkt für den entstandenen Schaden. Es besteht kein Recht auf Nachbesserung, und der Patient kann auf Schadensersatz klagen. Sollte der Patient das Behandlungsverhältnis kündigen, entfällt der Vergütungsanspruch, soweit die bereits geleistete Arbeit nicht mehr im Interesse des Patienten steht (§ 628 BGB). Grobe Behandlungsfehler gehen sogar so weit, dass die Beweislast umgekehrt wird: In solchen Fällen muss der Zahnarzt die Fehlerhaftigkeit nachweisen.

Verjährungsfristen und Haftung
Für Fehler, die auf die zahntechnische Leistung zurückzuführen sind, beträgt die Verjährungsfrist in der Regel zwei Jahre, in Ausnahmefällen drei Jahre, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde (§ 634 a BGB). Die Frist beginnt mit der Abnahme, also dem Zeitpunkt, an dem der Zahnersatz beim Patienten endgültig eingesetzt wird. Für alle anderen zahnärztlichen Leistungen, die auf einem Dienstvertrag basieren, beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich drei Jahre (§ 195 BGB).
Haftungsausschlüsse und -beschränkungen
Wichtig zu wissen: Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen sind grundsätzlich unwirksam, wenn Sie mit Verbrauchern, also Ihren Patienten, Verträge schliessen. Von den gesetzlichen Vorschriften darf nicht zu ihrem Nachteil abgewichen werden. Es ist jedoch möglich, vertraglich bestimmte Behandlungserfolge zu vereinbaren, wodurch das Werkvertragsrecht mit den entsprechenden Gewährleistungsregelungen zur Anwendung kommt.
Grundsätzlich keine Leistung der Berufshaftpflicht-Versicherung
Bis auf ganz wenige Ausnahmen ist die Haftung aus Werkverträgen bei den gängigen Berufshaftpflicht-Verträgen ausgeschlossen. Diese beschränken sich i.d.R. auf die zahnärztliche Leistung aus dem Behandlungsvertrag nach §§ 630 a ff. BGB. Die Ausnahmen beschränken die Leistung z.B. auf den Ersatz der Kosten für die Wiederherstellung von aufgrund eines zahnärztlichen Fehlers nicht mehr verwendbaren Zahnersatzes, jedoch begrenzt auf die Laborkosten der Erstellung. Meist sind diese Leistungen, die einen zusätzlichen Beitrag erfordern, beschränkt auf eine Höchsterstattungssumme.
Empfehlung: Rechtsschutz-Versicherung abschließen
Angesichts der vielfältigen Haftungsrisiken, die in Ihrer Zahnarztpraxis entstehen können, empfehlen wir Ihnen dringend, eine Rechtsschutz-Versicherung abzuschliessen. Eine solche Versicherung schützt Sie nicht nur vor den finanziellen Folgen von Haftungsansprüchen, sondern auch vor den hohen Kosten für rechtliche Auseinandersetzungen, die bei Fehlern in der Behandlung oder bei Laborleistungen auftreten können.

Mit einer Rechtsschutz-Versicherung sind Sie abgesichert, wenn es zu Konflikten mit Patienten oder Dritten kommt. Sie erhalten rechtliche Unterstützung und können im Falle eines Rechtsstreits sicher sein, dass Ihnen die Kosten für anwaltliche Beratung, gerichtliche Verfahren und möglicherweise auch Schadensersatzforderungen abgenommen werden. Besonders in komplexen Haftungsfragen, wie etwa Fehlern bei Zahnersatz oder Behandlungsfehlern, ist dies ein wichtiger Schritt, um Ihre Praxis langfristig abzusichern.
Schützen Sie sich und Ihre Zahnarztpraxis vor unvorhersehbaren Risiken – die richtige Versicherung ist der erste Schritt, um ruhig und professionell auf rechtliche Herausforderungen reagieren zu können.
Fazit: Haftung und Nachbesserung als wichtige Werkzeuge
Als Zahnarzt sollten Sie sich bewusst sein, dass Fehler – sei es im Labor oder in der Behandlung – zu haftungsrechtlichen Konsequenzen führen können. Die klare Trennung zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag sowie das Wissen um Ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf Nachbesserung und Schadensersatz ist entscheidend, um Ihre Haftung zu steuern und Ihren Patienten gegenüber transparent zu bleiben.
Nutzen Sie das Recht zur Nachbesserung, um Fehler rechtzeitig zu beheben und so langfristige rechtliche und finanzielle Folgen zu vermeiden. Achten Sie stets darauf, dass Ihre Patienten zufrieden sind und Sie Ihren Vertragspflichten ordnungsgemäss nachkommen.
Durch die Unterstützung der Tausend Finanz GmbH bleiben Sie rechtlich abgesichert und handeln Sie im besten Interesse Ihrer Patienten. Sprechen Sie uns an!
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