Private BU? Ich habe doch das Versorgungswerk!
Ein berufsständisches Versorgungswerk bietet nicht nur eine Altersrente und eine Hinterbliebenenversorgung, sondern auch Schutz im Falle der Berufsunfähigkeit. Allerdings sind die Bedingungen, unter denen diese Leistungen in Anspruch genommen werden können, oft sehr streng. Im Fall von Ärzten könnte dies beispielsweise bedeuten, dass der vollständige Verzicht auf die ärztliche Berufsausübung erforderlich ist, um Leistungen zu erhalten.
Ärzte und Zahnärzte sind in einem der öffentlich-rechtlichen Versorgungswerke des Berufsstandes Pflichtmitglieder. Diese Versorgungswerke werden von ihren Mitgliedern selbst verwaltet und ähneln in ihrer Funktion der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), gehören daher zur ersten Schicht der Altersvorsorge. Im Vergleich zur GRV bieten die Versorgungswerke einige Vorteile. Ein wesentlicher Punkt ist der homogene Personenkreis der Mitglieder, da nur Angehörige der (Zahn-) Ärzteschaft Pflichtmitglied werden. Dadurch entfallen viele der sozialen Ausgleichsaspekte, die in der GRV eine Rolle spielen. Zudem sind die Versorgungswerke von den sogenannten versicherungsfremden Leistungen, die die GRV übernehmen muss, befreit.
Die Hürden, um eine Berufsunfähigkeitsrente zu erhalten, sind jedoch sehr hoch. Gerade für Ärzte, deren Tätigkeitsfeld sehr vielfältig ist, gestaltet sich der Nachweis einer vollständigen Berufsunfähigkeit oft als schwierig. Die Versorgungswerke gehen in ihren Satzungen meist restriktiv vor.
Eine zentrale Voraussetzung, die in den Satzungen vieler ärztlicher Versorgungswerke verankert ist, ist die Einstellung der beruflichen Tätigkeit als (Zahn-) Arzt. In den meisten Fällen - je nach Versorgungswerk - bedeutet dies, dass der (Zahn-) Arzt seine Approbation zurückgeben muss, um eine Berufsunfähigkeitsrente zu erhalten. Für viele (Zahn-) Ärzte, die jahrelang in ihre Ausbildung und Spezialisierung investiert haben, ist dies eine kaum vorstellbare Option.
Für Berufseinsteiger ist die Situation besonders herausfordernd. Ähnlich wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung müssen in manchen ärztlichen Versorgungswerken erst über einen gewissen Zeitraum Beiträge gezahlt worden sein, bevor ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente entsteht. So verlangt das Versorgungswerk der Ärztekammer in Rheinland-Pfalz beispielsweise eine Mitgliedschaft von mindestens 36 Monaten, bevor ein Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente gestellt werden kann.
Insgesamt zeigt sich, dass das Risiko der Berufsunfähigkeit nicht unterschätzt werden sollte. Die durchschnittliche monatliche Berufsunfähigkeitsrente, die 2015 bei etwa 1.800 Euro lag, könnte für viele Ärzte nicht ausreichen, um den bisherigen Lebensstandard zu halten oder laufende Kosten wie die Krankenversicherung zu decken. Eine zusätzliche private Absicherung ist daher dringend zu empfehlen!
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