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Wichtige Sozialversicherungs-Daten 2024

Am 11. September 2023 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Entwurf für die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 veröffentlicht. In dieser Verordnung sind die geplanten Beitragsgrenzen für das Jahr 2024 festgelegt. Hier sind die wichtigsten Änderungen im Vergleich zu 2023:

  • Die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung wird bundesweit auf monatlich 5.175,00 EUR (62.100 EUR p.a.) festgelegt, was einer Erhöhung um monatlich 187,50 EUR im Vergleich zu 2023 entspricht.
  • Die Jahresarbeits-Entgeltgrenze (JAEG) in der Krankenversicherung, bis zu der eine Versicherungspflicht in der GKV besteht, erhöht sich auf 69.300 EUR im Vergleich zu 66.600 EUR im Jahbr 2023.
  • Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der JAEG des Jahres 2002 (40.500 EUR) versicherungsfrei und bei einer privaten Krankenversicherung in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, gilt die besondere JAEG. Diese wird ab dem 1.1.2024 62.100 EUR betragen.
  • In den alten Bundesländern wird die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung auf monatlich 7.550,00 EUR (90.600 EUR p.a.) angehoben, was einer Steigerung um monatlich 250 EUR im Vergleich zum Vorjahr entspricht.
  • In den neuen Bundesländern beträgt die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung monatlich 7.450,00 EUR (89.400 EUR p.a.), was eine Erhöhung um monatlich 350 EUR gegenüber 2023 darstellt.

Die Sozialversicherungsrechengrößen werden gemäß der Einkommensentwicklung im Vorjahr, in diesem Fall 2022, turnusmäßig angepasst. Dazu gehören auch die Beitragsbemessungsgrenzen, die die Obergrenzen für die Beitragsberechnung darstellen.

Auf einen Blick

Beitragsbemessungsgrenzen 2024Alte BundesländerNeue Bundesländer
Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich) 62.100,00 EUR 62.100,00 EUR
Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich) 5.175,00 EUR 5.175,00 EUR
Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich) 90.600,00 EUR 89.400,00 EUR
Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich) 7.550,00 EUR 7.450,00 EUR
Knappschaftliche Rentenversicherung (jährlich) 111.600,00 EUR 110.400,00 EUR
Knappschaftliche Rentenversicherung (monatlich) 9.300,00 EUR 9.200,00 EUR
Bezugsgrößen 2024 Alte Bundesländer Neue Bundesländer
Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich) 42.420,00 EUR 42.420,00 EUR
Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich) 3.535,00 EUR 3.535,00 EUR
Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich) 42.420,00 EUR 41.580,00 EUR
Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich) 3.535,00 EUR 3.465,00 EUR

Beitrassätze Sozialversicherung 2024

Krankenversicherung
Beim allgemeinen Beitragssatz gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,6 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,3 Prozent).
Beim ermäßigten Beitragssatz gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,0 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,0 Prozent).
Den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag der Arbeitnehmer kann die Krankenkasse selbst festlegen.
Ab dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten bzw. bei Rentnern von Rentenversicherung und Rentnern getragen. Der bisherige Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz (X) in der gesetzlichen Krankenversicherung ist für das Jahr 2023 auf 1,6 Prozent gestiegen. Er ist eine Richtgröße für die Krankenkassen bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze. Für 2024 könnte es eine weitere Steigerung geben. Die gesetzliche Krankenversicherung blickt auf ein gewaltiges Finanzloch.
Allgemeiner Beitragssatz
14,60% + X

AN: 7,30% + X/2
AG: 7,30% + X/2
Ermäßigter Beitragssatz
14,0% + X

AN: 7,00% + X/2
AG: 7,00% + X/2
Pflegeversicherung
Der gesetzliche Beitragssatz ist zum 1. Juli 2023 von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent gestiegen.
In Sachsen bestehen in der Pflegeversicherung bei der Beitragsverteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unterschiede zu den anderen Bundesländern. Die Arbeitnehmer zahlen in Sachsen einen höheren Anteil als die Arbeitgeber.
Eltern mit mehr als einem Kind werden entlastet. Der Beitrag wird ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt. Die Entlastung wird auf maximal 1,0 Prozent begrenzt. Ab dem fünften Kind bleibt es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 Prozent. Der Abschlag gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. LJ vollendet hat.
3,40%
AN: 1,70%
AG: 1,70%
Besonderheit in Sachsen:
AN: 2,20%
AG: 1,20%
Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung
(kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben)
Den Beitragszuschlag trägt der Arbeitnehmer allein. Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose ist zum 1. Juli 2023 von 0,35 Prozent auf 0,60 Prozent gestiegen.
Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag (außer Sachsen): 1,70% + 0,60% = 2,30%
Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag (nur in Sachsen): 2,20% + 0,60% = 2,80%
0,60%
Rentenversicherung
Mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 28.11.2018 wird der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung auf mindestens 18,6 und höchstens 20 Prozent begrenzt.
Auszug aus dem Rentenversicherungsbericht 2022: "In der mittleren Variante der Vorausberechnungen bleibt der Beitragssatz bis zum Jahr 2026 beim aktuellen Wert von 18,6 % stabil."
18,60%
AN: 9,30%
AG: 9,30%
Arbeitslosenversicherung
Ab 2023 beträgt der Beitragssatz 2,6 Prozent.
2,60%
AN: 1,30%
AG: 1,30%

Bedeutung der SV-Grenzen

Das bedeutet, dass Sozialversicherungsbeiträge nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze auf das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer erhoben werden. Verdient jemand mehr als diese Grenze, fallen auf den darüberliegenden Betrag keine Beiträge mehr an. Allerdings werden auch keine Ansprüche wie Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Rentenpunkte für diesen Teil des Einkommens erworben.

In der Arbeitslosenversicherung gilt die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, wobei zwischen den alten und neuen Bundesländern unterschieden wird. In der gesetzlichen Pflegeversicherung hingegen gilt die Grenze der gesetzlichen Krankenversicherung, wobei die Werte in den alten und neuen Bundesländern einheitlich sind.

Beispiel Krankengeld der GKV

Das Regelentgelt ist entscheidend für die Berechnung des Krankengeldes in der GKV. Es basiert auf dem normalerweise verdienten Einkommen oder dem Einkommen des Versicherten. Ab dem 1. Januar 2024 wird das tägliche Höchstregelentgelt voraussichtlich bundesweit auf 172,50 EUR festgesetzt. Das bedeutet, dass das Krankengeld höchstens 70 % dieses Regelentgelts erreichen darf. Somit beträgt der maximale tägliche Betrag für Krankengeld bundesweit einheitlich 120,75 EUR. Gerade für Gutverdiener besteht daher die Notwendigkeit einer zusätzlichen Absicherung, um Einbussen während der Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden. Lesen Sie dazu auch unseren Artikel über den Praxisausfall hier!

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