Wann kann ich meine Versicherung kündigen?
Wer seine Versicherung kündigen möchte, sollte bestimmte Fristen einhalten und, je nach Art der Versicherung, spezifische Sonderregelungen kennen. Wie Verbraucher bei einer Kündigung am besten vorgehen.
Jedem ist bewusst, dass Verbraucher ihre Versicherungen kündigen können. Weniger bekannt ist: Dieses Recht gilt auch für Versicherer – jedoch nur in bestimmten Konstellationen und Sparten. Sowohl für die Versicherungsnehmer als auch für die Versicherungen gilt: Bei der Kündigung einer Schaden- und Unfallversicherungen gelten andere Spielregeln als bei der Kündigung einer Lebensversicherung (siehe unten).
Fristen für ordentliche Kündigung einer Schaden- und Unfallversicherung
Bei Schaden- und Unfallversicherungen können sowohl der Versicherte als auch der Versicherer den Versicherungsvertrag zum Ende der Laufzeit eine ordentliche Kündigung aussprechen. Die meisten Versicherungsverträge laufen nur über ein Jahr, die Höchstlaufzeit von Versicherungen ist gesetzlich geregelt: Länger als drei Jahre kann kein Schaden- oder Unfallversicherungsvertrag laufen.
Wird der Vertrag jedoch weder vom Versicherungskunden noch vom Versicherer gekündigt, verlängert sich der Versicherungsvertrag immer wieder um ein weiteres Jahr. Die Kündigungsfrist liegt in der Regel bei drei Monaten vor Ende des Vertrags für eine ordentliche bzw. fristgerechte Kündigung.
Nur in der Kfz-Versicherung gibt es eine kürzere Kündigungsfrist. In der Kfz-Versicherung liegt die Kündigungsfrist in der Regel bei einem Monat zur Hauptfälligkeit des Vertrages. Die Hauptfälligkeit ist der wiederkehrende Termin, zu dem das Versicherungsjahr abläuft. Für die allermeisten Autofahrer in Deutschland endet der Kfz-Versicherungsvertrag eines jeden Jahres am 31. Dezember. Ein Blick in die allgemeinen Versicherungsbedingungen des individuellen Vertrages hilft in der Regel, die richtigen Fristen schnell zu ermitteln.
Sonderkündigungsrecht im Schadensfall
Tritt ein Schaden ein, reguliert die Versicherung den Fall. Sobald feststeht, welche Leistung der Kunde erhält, können beide Seiten eine außerordentliche Kündigung aussprechen: Ist der Versicherungsnehmer nicht mit der Leistung der Versicherung zufrieden, kann er innerhalb eines Monats den Vertrag kündigen. Die Leistung bekommt er trotz Kündigung noch gezahlt. Er kann sogar die außerordentliche Kündigung für einen späteren Zeitpunkt bestimmen.
Was viele nicht wissen: Auch Versicherer haben im Schadensfall ein Sonderkündigungsrecht. Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats nach der Schadenregulierung kündigen. Den Schaden muss die Versicherung jedoch zu Ende regulieren. Häufig bieten Versicherungen dann trotzdem ihren bisherigen Kunden einen neuen Vertrag zu geänderten Konditionen an.
Sonderkündigungsrecht bei Prämienerhöhungen
Erhöht der Versicherer aufgrund einer im Vertrag vereinbarten Anpassungsklausel die Prämien für das nächste Versicherungsjahr, ohne dass sich die Leistung verändert, haben Kunden ein Sonderkündigungsrecht. Als Kündigungsfrist gilt: Versicherungsnehmer müssen innerhalb eines Monats nach der Mitteilung über die Erhöhung kündigen.
Kündigung einer Lebens- und Rentenversicherungen
In der Lebensversicherung ist die Kündigung durch den Versicherer nicht möglich. Da Lebensversicherungsverträge langlaufende Verträge sind und Kunden geschützt werden sollen, sind solche Kündigungen durch Versicherungsunternehmen gesetzlich nicht erlaubt. Gleiches gilt auch für private Rentenversicherungen.
Versicherungsnehmer können eine Kündigung jederzeit zum Ende der nächsten Versicherungsperiode aussprechen. Die Versicherungsperiode ist in der Regel zwölf Monate lang.
Generell gilt: Die Kündigung der privaten Altersvorsorge ist die schlechteste Lösung. Denn damit gehen alle Ansprüche, bei Riester-Verträgen auch Zulagen und Steuervorteile verloren. Es gibt bessere Lösungen statt die Kündigung. Lebens- und Rentenversicherer bieten viele Optionen, die Absicherung an sich ändernde Bedürfnisse und Rahmenbedingungen anzupassen. Diese Möglichkeiten haben Versicherte, eine finanziell nachteilige Kündigung der Altersvorsorge zu vermeiden:
- Zusatzversicherungen kündigen - Zusatzversicherungen kann der Versicherte in der Regel jederzeit kündigen. Das macht den Beitrag entsprechend günstiger, reduziert aber natürlich den Versicherungsschutz.
- Beitragsfreistellung - Eine Versicherung beitragsfrei zu stellen bedeutet, dass der Versicherer den Rückkaufswert nicht auszahlt und die Versicherung grundsätzlich bestehen bleibt. Allerdings verringern sich Risikoschutz und Versicherungssumme erheblich. Möglich ist eine Beitragsfreistellung frühestens nach zwei bis drei Jahren Laufzeit der Versicherung.
- Vertrag ruhen lassen - Ruhen darf ein Lebensversicherungsvertrag nur, wenn der Versicherte mindestens ein oder zwei Jahre lang Beiträge gezahlt hat – und auch dann darf die Ruhezeit ein Jahr nicht überschreiten. Nur wenige Unternehmen erklären sich mit längeren Zeiträumen, etwa 18 Monaten, einverstanden. Das Ruhen eines Vertrages hat die gleichen Folgen wie eine Beitragsfreistellung.
- Dynamische Tarife einfrieren - Hat der Antragsteller jährlich steigende Beiträge und Leistungen vereinbart, so kann er diesen dynamischen Tarif einfrieren. Das bedeutet, der Beitrag und die Versicherungssumme steigen nicht weiter, sondern bleiben auf der erreichten Höhe. Nach zweimaligem Aussetzen der Dynamisierung geht das Recht verloren, die Versicherungssumme ohne neue Gesundheitsprüfung anzuheben.
- Zahlungsweise ändern - Da mehrere kleine Raten häufig leichter aufzubringen sind als ein Jahres- oder Halbjahresbeitrag, kann es sinnvoll sein, die Zahlungsweise umzustellen. Das ist jederzeit problemlos möglich, aber teurer. Die meisten Versicherungsunternehmen verlangen für eine unterjährige Zahlungsweise Zuschläge.
- Überschüsse mit Beiträgen verrechnen - Die Überschussanteile können auch mit den laufenden Beiträgen verrechnet werden, was die Kosten deutlich verringert. Allerdings ist eine solche Umstellung nicht bei allen Verträgen möglich – ausgeschlossen ist sie beispielsweise, wenn die Laufzeit mithilfe der Überschussanteile verkürzt werden soll. Die Überschüsse mit den Beiträgen zu verrechnen lohnt sich außerdem nur, wenn der Lebensversicherungsvertrag schon einige Jahre bestanden hat.
- Versicherungssumme herabsetzen - Um die Beiträge zu verringern, kann der Versicherte auch die Versicherungssumme herabsetzen. Dabei darf jedoch ein bestimmter Mindestbetrag nicht unterschritten werden. Nähere Informationen erteilen die Versicherungsunternehmen auf Anfrage.
Ausnahme: Kündigungsrecht nach Beitragserhöhung
Da Lebensversicherungsverträge auf Jahrzehnte geschlossen werden, gibt es hier auch keine Prämienerhöhungen. Diese gibt es nur in einem Ausnahmefall: Hat der Kunde eine Gesundheitsfrage vor Vertragsbeginn nicht richtig beantwortet, kann das Versicherungsunternehmen die Prämie anpassen. Steigt die Prämie dann um mehr als zehn Prozent, hat der Versicherte ein Sonderkündigungsrecht.
Keine Kündigung während des Leistungsbezugs
Eine Besonderheit gibt es in der Berufsunfähigkeits-Versicherung: Ist der Versicherungsnehmer berufsunfähig und erhält deshalb Leistungen, kann er den Vertrag nicht ordentlich kündigen. Das geht erst wieder, wenn der Versicherte zum Beispiel wieder arbeiten kann und der Leistungsbezug beendet ist. Der Versicherer kann aber auch dann nicht kündigen. Auch bei Lebens- und Renten-Versicherungen steht fest: Wer eine Rente bezieht, kann vom Versicherer nicht gekündigt werden.
Die Spezialisten der Tausend Finanz GmbH helfen Ihnen dabei, einen Überblick üvber Ihre Absicherungen zu erhalten. Sprechen Sie uns an, falls Sie Ihre Verträge ändern, kündigen oder neu vereinbaren möchten!
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