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Am 1. Oktober 2021 startet die eAU mit Übergangsregelung

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) startet wie geplant am 1. Oktober. Für Praxen, die bis dahin noch nicht über die nötigen technischen Voraussetzungen verfügen, gibt es eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember.

Digital an die Krankenkassen

Praxen sind ab dem 1. Oktober 2021 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch an die Krankenkassen zu übermitteln (Übergangsregelung). Diese Vorgabe ist im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) festgelegt. Die Daten der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) werden mit dem Kommunikationsdienst im Medizinwesen (KIM) übertragen, einem sicheren E-Mail-Dienst in der Telematikinfrastruktur (TI).

Auf Papier an die Patienten

Papier- und Blankoformular werden durch einfache Ausdrucke für Versicherte und Arbeitgeber ersetzt. Der „gelbe Schein” fällt weg. Der Arzt/Zahnarzt erstellt zusätzlich zur digitalen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) für die Krankenkasse einen Ausdruck auf Normalpapier mittels Praxisverwaltungssystem (PVS). Die Versicherten erhalten weiterhin die Bescheinigung für den Arbeitgeber und die eigene Ausführung der AU als Ausdruck auf Normalpapier mit handschriftlicher Unterschrift. Die Patienten senden zunächst noch selbst den Ausdruck der AU für den Arbeitgeber an diesen.

Übergangsregelung

Die Übergangsregelung findet Eingang in den Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) und sieht vor, dass Praxen das alte Verfahren anwenden können, solange die notwendigen technischen Voraussetzungen in der Vertragsarztpraxis nicht zur Verfügung stehen. Die Regelung gilt bis 31. Dezember 2021. Bis dann ist auch die Nutzung des „gelben Scheins“ noch möglich. Ein besonderer Nachweis durch die Praxis ist nicht erforderlich.

Software-Update

Ab August haben die Hersteller der Praxisverwaltungssysteme (PVS) begonnen, ihren Kunden ein Sonder-Update zur Verfügung zu stellen, um digitale AU-Bescheinigungen erstellen, digital versenden und ausdrucken zu können. Mit diesem Update wird allerdings auch der Ausdruck der klassischen AU abgestellt und steht den Praxen damit nicht mehr zur Verfügung. Deshalb sollte vorher unbedingt sichergestellt sein, dass alle technischen Komponenten für die Übermittlung der eAU in der Praxis vorhanden sind.

Technische Voraussetzungen

Sobald die technischen Voraussetzungen für die Nutzung des elektronischen Verfahrens in der jeweiligen Vertragsarztpraxis zur Verfügung stehen, ist die AU elektronisch zu übermitteln. Die technischen Voraussetzungen sind:

  • Anschluss an Telematikinfrastruktur mit mindestens einem TI-Konnektor-Update der Stufe PTV3 (E-Health-Konnektor)
  • Für Komfortsignatur: PTV4+-Konnektor KIM-Dienst
  • PVS-Update
  • Für die elektronische Signatur: eHBA der zweiten Generation. (Ärzte/Zahnärzte, die am 1. Oktober noch keinen eHBA haben, können übergangsweise die SMC-B-Karte zum Unterschreiben nutzen. Eine SMC-B-Karte haben alle an die TI angeschlossenen Praxen.)

Die KBV bzw. KZBV empfiehlt ihren Mitgliedern, sich zügig auf die Umstellung vorzubereiten und – falls noch nicht geschehen – einen KIM-Dienst zu bestellen.

Wie stelle ich eine eAU aus?

  • Wie bisher auch rufen Sie im Praxisverwaltungssystem (PVS) die AU auf und befüllen sie mit Daten.
  • Anschließend werden die Daten elektronisch mit dem eHBA entweder per Einzel-, Stapel- oder Komfortsignatur signiert.
  • Nun folgt der Versand der eAU über das PVS, die TI und KIM an die Krankenkasse, die als Empfänger vom PVS automatisch adressiert wurde.
  • Außerdem erfolgt der Papierausdruck der AU für den Arbeitgeber und den Patienten. Diese werden wie bisher handschriftlich vom Arzt unterschrieben.
  • Die vom PVS erzeugten Ausdrucke können wahlweise im Format A4 oder A5 erzeugt werden. Die Ausdrucke müssen gut lesbar sein. Welcher Drucker hierfür eingesetzt wird, entscheidet die Arztpraxis. Das Papier muss von den Praxen selbst beschafft werden. Es kann normales Druckerpapier verwendet werden.

Wie signiere ich die eAU?

Die elektronische Unterschrift von Dokumenten wird mit der Kombination aus im Kartenlesegerät gestecktem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) und der eHBA-PIN als qualifizierte elektronische Signatur (QES) realisiert.

Zur Signatur können Sie die eHBA-PIN in drei Varianten eingeben:

  • Einzelsignatur: Für jede einzelne Signatur müssen Sie den eHBA stecken und die PIN des eHBAs eingeben. Danach müssen Sie den technischen Abstimmungsprozess mit der TI abwarten.
  • Stapelsignatur: Alle vorbereiteten, elektronischen Dokumente werden bei gestecktem eHBA und einmaliger PIN-Eingabe auf einmal signiert. Voraussetzung ist ein TI-Konnektor mit dem eHealth-Standard (PTV3).
  • Komfortsignatur: Bei gestecktem eHBA wird mit der PIN-Eingabe die Signatur für einen bestimmten Zeitraum und die nächsten bis zu 250 Signaturen freigegeben. Soll eine eAU signiert werden, müssen Sie dies nur noch bestätigen. Voraussetzung ist ein TI-Konnektor mit dem ePA-plus-Standard (PTV4+).

Ab Oktober 2021 erfolgt also der nächste Schritt der Digitalisierung der Praxen. Sowohl Quantität als auch Qualität der dann digital verarbeiteten Patientendaten nimmt noch einmal zu. Die verpflichtende Richtlinie zur IT-Sicherheit sorgt dafür, dass die Praxen dem Stand der Technik nach Schutzmassnahmen ergreifen.

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