Ärzteregress-Versicherung: Wenn Verordnungen für Ärzte teuer werden

Ärztinnen und Ärzte entscheiden täglich über Medikamente, Heil- und Hilfsmittel, Laboruntersuchungen oder weiterführende Diagnostik. Dabei steht die medizinisch richtige Versorgung des Patienten im Mittelpunkt.
Für Vertragsärzte kommt jedoch ein weiterer Aspekt hinzu: das Wirtschaftlichkeitsgebot der gesetzlichen Krankenversicherung. Leistungen müssen ausreichend, zweckmässig und wirtschaftlich sein und dürfen das Mass des Notwendigen nicht überschreiten. Wird im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung eine Unwirtschaftlichkeit festgestellt, kann daraus ein Regress gegen den Arzt entstehen. Und der kann erheblich sein.
Wie teuer kann ein Ärzteregress werden?
Dass es dabei nicht nur um einige hundert Euro geht, zeigen reale Fälle.
Besonders eindrucksvoll ist ein 2026 bekannt gewordener Fall aus Baden-Württemberg. Gegen einen ehemaligen Wundarzt aus Ulm wurden nach einem Bericht des SWR Regressforderungen von insgesamt rund 320.000 EUR geltend gemacht. Hintergrund waren Verordnungen von Verbandsmaterialien, deren Kosten von den Krankenkassen als zu hoch bewertet wurden. Nach Angaben des Arztes hatte die Forderung erhebliche Auswirkungen auf sein Privatvermögen und seine Altersvorsorge.
Auch Gerichtsverfahren zeigen die mögliche Dimension. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg beschäftigte sich beispielsweise mit einem Arzneimittelregress von 87.302,32 EUR. Gegenstand waren Verordnungen eines Schmerzmittels für nur eine Patientin.
In einem weiteren Verfahren wurde gegen einen Orthopäden nach einer Wirtschaftlichkeitsprüfung ein Heilmittelregress von 10.303,54 EUR festgesetzt.
Die Beispiele zeigen: Regressforderungen können schnell fünf- oder sogar sechsstellige Beträge erreichen.
Was ist eine Ärzteregress-Versicherung?
Eine Ärzteregress-Versicherung ist eine spezielle Vermögensschaden-Absicherung für Ärzte. Sie kann bei bestimmten Regressforderungen einer Kassenärztlichen Vereinigung oder eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung greifen.
Ein am Markt verfügbares Ärzteregress-Produkt bietet beispielsweise Versicherungsschutz bei Regressen wegen:
- unwirtschaftlicher Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln,
- unwirtschaftlicher Veranlassung von Sach-, Labor- und Röntgenleistungen,
- unwirtschaftlicher Auftragsüberweisung zur Diagnostik und Therapie.
Auch die fehlerhafte Berechnung des Datums der Niederkunft einer werdenden Mutter gehört bei diesem Produkt zu den versicherten Sachverhalten. Darüber hinaus kann Versicherungsschutz bei einer fahrlässigen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch den Arzt oder seine Angestellten bestehen.
Berufshaftpflicht, Rechtsschutz oder Ärzteregress-Versicherung?
Diese drei Versicherungen erfüllen unterschiedliche Aufgaben.
- Die Berufshaftpflicht-Versicherung schützt insbesondere bei versicherten Schadenersatzansprüchen Dritter, beispielsweise aufgrund eines Behandlungsfehlers.
- Eine geeignete Rechtsschutz-Versicherung kann Kosten einer versicherten rechtlichen Auseinandersetzung übernehmen.
- Die Ärzteregress-Versicherung setzt dagegen bei bestimmten wirtschaftlichen Regressforderungen aus der vertragsärztlichen Tätigkeit an.
Eine vorhandene Berufshaftpflicht oder Rechtsschutz-Versicherung bedeutet daher nicht automatisch, dass auch die eigentliche Regressforderung versichert ist.

Nicht jeder Regress ist versichert
Wichtig ist die genaue Ursache der Forderung.
Bei einem am Markt angebotenen Ärzteregress-Produkt bezieht sich der Versicherungsschutz ausdrücklich auf die Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung. Die sachlich-rechnerische Abrechnungsprüfung ist dagegen nicht Bestandteil dieses Versicherungsschutzes.
Ausgeschlossen sind bei bei diesen Produkten zudem Regressansprüche aufgrund eines wissentlichen Verstosses gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot oder einer bewussten Überschreitung des Arznei- oder Heilmittelbudgets.
Deshalb gilt: Nicht jede Rückforderung einer KV oder Krankenkasse ist automatisch über eine Ärzteregress-Versicherung abgesichert.
Warum sollte man sich vor einer Prüfung damit beschäftigen?
Wer bereits ein Prüfverfahren auf dem Tisch hat, kann für diesen Sachverhalt möglicherweise zu spät kommen. Bei der Beantragung eines aktuell angebotenen Produktes wird unter anderem nach Regressen der vergangenen fünf Jahre, laufenden oder früheren Prüfverfahren sowie bereits bekannten Umständen gefragt, die Ansprüche nach sich ziehen könnten.
Zusätzlich können Regresse ausgeschlossen sein, wenn ein bereits innerhalb der letzten zwei Jahre vor Versicherungsbeginn beanstandetes Verhalten unverändert fortgesetzt wurde. Die Beschäftigung mit dem Regressrisiko sollte deshalb erfolgen, bevor das erste Schreiben der Prüfstelle eintrifft.
Welche Versicherungssummen sind möglich?
Bei einem derzeit am Markt angebotenen Ärzteregress-Produkt stehen beispielsweise Versicherungssummen von 100.000 EUR oder 150.000 EUR zur Verfügung. Der Selbstbehalt beträgt 250 EUR. Wichtig: Die Versicherungssumme stellt bei diesem Produkt gleichzeitig die Jahreshöchstleistung dar.
Gerade die realen Regressfälle zeigen, weshalb die Höhe der Versicherungssumme nicht allein nach dem Beitrag ausgewählt werden sollte.

Was gilt für BAG und MVZ?
Auch die Praxisstruktur ist wichtig.
Bei einem am Markt verfügbaren Tarif müssen in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) beispielsweise alle Ärzte versichert werden. Die Absicherung einzelner Ärzte ist dort nicht vorgesehen. Bei einer Praxisgemeinschaft können dagegen einzelne Ärzte versichert werden.
Medizinische Versorgungszentren (MVZ) und verschiedene Formen des Job-Sharings sind bei diesem Produkt individuell anfragepflichtig.
Fazit: Ein unterschätztes Risiko für niedergelassene Ärzte
10.000 EUR, 87.000 EUR oder sogar 320.000 EUR: Die veröffentlichten Fälle zeigen, welche finanziellen Dimensionen ein Ärzteregress erreichen kann. Dabei ist besonders wichtig: Ein Regress setzt nicht zwangsläufig einen klassischen Behandlungsfehler voraus.
Für niedergelassene Vertragsärzte sollte deshalb bei der Überprüfung ihrer Praxisabsicherung auch das Regressrisiko betrachtet werden. Die entscheidende Frage lautet:
Wie wäre Ihre Praxis heute abgesichert, wenn morgen eine Wirtschaftlichkeitsprüfung beginnt?
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