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Berufshaftpflicht für angestellte ZahnärztInnen/ÄrztInnen

Immer mehr ZahnärztInnen und ÄrztInnen wählen anstatt der eigenen Praxis ein Anstellungsverhältnis. Dies ist nach Meinung Vieler gleichbedeutend mit einer wirtschaftlicher Risikominimierung. Zudem herrscht häufig der Glaube vor, angestellte ZahnärztInnen und ÄrztInnen haften nicht für berufliche Fehler. Das ist so nicht richtig, die Rechtslage ist vielschichtiger.

Wird im Rahmen einer Behandlung der lege-artis-Standard verletzt, kommen im Verhältnis zu Patienten immer zwei Haftugsgrundlagen in Betracht:

  1. die deliktische Haftung und
  2. die vertragliche Haftung

Beide Haftungsarten unterscheiden sich hinsichtlich der Person und inhaltlich.

Die deliktische Haftung:

Ob angestellt oder nicht, prinzipiell gilt: Jeder Behandler, der am Patienten tätig wird, haftet bei Behandlungsfehlern gegenüber diesem Patienten. Eine fehlerhafte Behandlung gilt als Verletzung der Gesundheit des Patienten, was nach dem Zivilrecht eine unerlaubte Handlung (§ 823 BGB) darstellt. Juristisch wird dies auch deliktische Haftung genannt. An dieser deliktischen Haftung führt für angestellte ZahnärztInnen und ÄrztInnen kein Weg vorbei. Wer zum Beispiel als angestellte/r ZahnärztIn versehentlich den falschen Zahn zieht oder als ChrirurgIn die falsche OP durchführt, kann sich nicht darauf berufen, dass der Behandlungsvertrag ja mit dem Arbeitgeber abgeschlossen wurde. Konkret heißt das, dass die/der BehandlerIn trotz der Anstellung persönlich gegenüber dem Patienten haftet.

Die vertragliche Haftung:

Aus dem Behandlungsvertrag indes haftet nur der Praxis- bzw. Klinik-Inhaber. Denn diese sind durch den Behandlungsvertrag Vertragspartner der Patienten. Deshalb wird diese Haftungsgrundlage auch dienstliche Haftung genannt, weil es sich beim Berhandlungsvertrag um einen sog. Dienstvertrag ( i.S.d. § 630 a BGB) handelt. Dabei haftet der Arbeitgeber auch für Fehler seiner Angestellten als sogenannter Verrichtungsgehilfe. Im Gegensatz zur deliktischen Haftung umfasst die vertragliche Haftung sowohl Schadenersatz- als auch Erfüllungsansprüche.

Praxis-InhaberInnen und Kliniken sind grundsätzlich verpflichtet, dem Haftpflicht-Versicherer angestellte ZahnärztInnen und ÄrztInnen zu melden und sie zu versichern. Diese Absicherung stellt die MitarbeiterInnen i.d.R. von der vertraglichen Haftung frei. Ob sie die angestellten ZahnärztInnen und ÄrztInnen auch von der deliktischen Haftung freistellt, sollte sorgsam überprüft werden (hier). Eine weitere Lücke im Versicherungsschutz über ArbeitgeberInnen könnte das sog. äztliche Restrisiko sein. Dies sind Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen, Behandlungen in Notfällen und Freundschaftsdienste im Verwandten- und Bekanntenkreis.

Angestellte ZahnärztInnen und ÄrztInnen müssen sich nicht zusätzlich selbst berufshaftpflichtversichern, es sei denn, sie werden daneben auch freiberuflich oder auf sonstige Weise tätig. Dennoch ist es wegen der Haftung bei grober Fahrlässigkeit ratsam, sich auch als angestellte BehandlerIn freiwillig abzusichern.

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