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bAV-Pflichtzuschuss - Die Folgen der Missachtung

Bereits seit dem 1. Januar 2019 gilt, dass Sie als Arbeitgeber einen obligatorischen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zur betrieblichen Altersvorsorge Ihrer Mitarbeiter leisten müssen, falls Sie als Arbeitgeber Sozialversicherungs-Beiträge einsparen. Aufgrund einer Übergangsregelung in § 26a BetrAVG waren bisher nur Entgeltvereinbarungen betroffen, welche ab Januar 2019 geschlossen wurden und seit Januar 2022 für alle Entgeltumwandlungen gilt.

Seit dem 1. Januar 2022 müssten Sie als Arbeitgeber diesen Zuschuss von 15 Prozent auch für alle vor 2019 geschlossenen Entgeltvereinbarungen leisten - und zwar spätestens mit der ersten Gehaltsabrechnung für den Januar 2022. Davon ausgenommen sind lediglich Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die über eine Direktzusage oder Unterstützungskasse umgesetzt wurden.

Betriebliche Altersvorsorge ist vor Allem Arbeitsrecht

Aus den Gesprächen mit unseren Mandanten nehmen wir häufig mit, dass diese die bAV dem Versicherungsrecht zuordnen. Dabei ist die Versicherung - in Praxen oftmals in Form einer Direkt-Versicherung - lediglich die Finanzierung der arbeitsrechtlichen Zusage. Die gesetzliche Grundlage ist das Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Die oben beschriebenen Zuschussplichten sind im § 1a Abs. 1a des BetrAVG geregelt und haben damit verpflichtenden Charakter.

Was droht Ihnen, wenn Sie dieser Pflicht nicht nachkommen?

Zum einen drohen Ihnen zivilrechtliche Folgen:

Sie sind Ihrem Arbeitnehmer gegenüber schadenersatzpflichtig, wenn Sie diese gesetzliche Verpflichtung missachten. Der Arbeitnehmer muss also wirtschaftlich so gestellt werden, als ob die Leistungen korrekt erfolgt wären.

Des Weiteren droht auch strafrechtlicher Ärger:

Manche Fachpublikationen vertreten sogar die Meinung, dass wenn die Entgeltumwandlung und der Zuschuss zusammen mehr als 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze betragen (also mind. 3.384 Euro im Jahr 2022), es sich um den Tatbestand „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“ nach § 266a Abs. 1 StGB handelt - und darauf droht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Maßgeblich ist dabei das geschuldete Entgelt gemäß Zuschusspflicht und nicht das tatsächlich gezahlte.

Und für bilanzierungspflichtige Unternehmen (z.B. für eine GmbH) drohen außerdem erhebliche handelsbilanzielle Folgen:

Fehlt dem Arbeitnehmer der verpflichtende Zuschuss des Arbeitgebers (also von Ihnen!), erhält er im Versorgungsfall eine geringere
Leistung. Für den fehlenden Betrag der Rente geraten Sie in Subsidiärhaftung gemäß § 1 Abs. 3 BetrAVG. Dieses Problem stellt sich aber nicht erst, sobald Ihr Mitarbeiter die geringere Rente bezieht, denn Sie müssen die betreffende Verpflichtung für Versorgungsanwärter mindestens im Anhang zur Handelsbilanz ausweisen (gemäß § 249 in Verbindung mit § 253 Abs. 2 HGB).

Dies verursacht auch noch Folgekosten, denn Unternehmen müssen die Höhe der Verpflichtungen für den Bilanzanhang und die Pensionsrückstellungen durch ein kostenpflichtiges versicherungsmathematisches Gutachten ermitteln.

Was sollten Sie tun, falls Sie den Pflichtzuschuss bisher nicht leisten?

Sollten Sie für einen oder mehrere Ihrer Arbeitnehmer den bAV-Pflichtzuschuss nicht wie vorgeschrieben erbringen, so können sich über die Zeit hohe Summen ergeben, für die Sie dann kurzfristig aufkommen müssten. Die Verjährungsfrist für solche Forderungen beträgt 30 Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles - beginnend mit der ersten Rentenzahlung.

Wenn Sie als Arbeitgeber noch nicht für Ihre gesetzlichen Verpflichtungen seit Januar 2022 vorgesorgt haben, dann sollten Sie sich
also beeilen und schnellstmöglich dafür sorgen, Ihrer Zuschusspflicht im Sinne des BetrAVG nachzukommen.

Kontaktieren Sie die Experten der Tausend Finanz GmbH, wenn Sie weitere Informationen zu diesem Thema wünschen! Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

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