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Gesetzliche Pflicht zur Berufshaftpflicht für Ärzte und Zahnärzte

Im Juli 2021 ist das neue Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) in Kraft getreten, welches eine  Versicherungspflicht für Vertragsärzte und -zahnärzte vorsieht. Der § 95e SGB V schreibt Mindestvorgaben zum Umfang des Berufshaftpflichtschutzes vor. Künftig istdann ein entsprechender Nachweis bei Zulassungs- und Nachbesetzungsverfahren bei den KVen bzw. KZVen erforderlich.

Die Nachweispflicht gilt bereits für aktuelle Zulassungsverfahren, die noch nicht endgültig entschieden sind. Bei Vertragsbeendigung sind die jeweiligen Versicherer künftig dazu angehalten, den Zulassungsausschuss zu informieren.

Mindest-Versicherungssummen gefordert

Die in § 95e SGB V Abs. 2 und 5 geforderten Mindest-Versicherungssummen sind

  • 3 Mio. EUR für Personen- und Sachschäden für Vertrags-(Zahn-)Ärzte
    Diese Summe muss mind. zweimal pro Jahr zur Verfügung stehen.
  • 5 Mio. EUR für Personen- und Sachschäden für MVZ sowie für Vertrags-(Zahn-)Ärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit angestellten Ärzten
    Diese Summe muss mind. dreimal pro Jahr zur Verfügung stehen.

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann jeweils mit der Bundesärztekammer, der Bundeszahnärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer und der jeweiligen Kassenärztlichen Bundesvereinigung bis zum 20. Januar 2022 höhere Mindestversicherungssummen als die o.g. genannte Mindest-Versicherungssumme vereinbaren.

Zwar geht das Gesetz nicht explizit auf reine Vermögensschäden ein; die Tausend Finanz GmbH empfiehlt aber auch bei dieser Schadenart die zuvor genannten Mindest-Versicherungssummen.

Weitere Pflichten des Vertrags-(Zahn-) Arztes

Der Vertragsarzt hat das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes durch eine Versicherungsbescheinigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gegenüber dem Zulassungsausschuss nachzuweisen

  1. bei Stellung des Antrags auf Zulassung, auf Ermächtigung und auf Genehmigung einer Anstellung sowie
  2. auf Verlangen des Zulassungsausschusses.

Der Vertragsarzt ist verpflichtet, dem zuständigen Zulassungsausschuss Folgendes unverzüglich anzuzeigen:

  1. das Nichtbestehen des Versicherungsverhältnisses,
  2. die Beendigung des Versicherungsverhältnisses sowie
  3. Änderungen des Versicherungsverhältnisses, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen können.

Konsequenzen bei fehlender oder nicht ausreichender Berufshaftpflicht-Versicherung

Erhält der zuständige Zulassungsausschuss vom nicht ausreichendem bzw. fehlendem Versicherungsnachweis Kenntnis, hat er den Vertragsarzt/-zahnarzt unverzüglich zur Vorlage einer Versicherungsbescheinigung aufzufordern. Legt der Arzt/Zahnarzt diese nicht vor, muss der Zulassungsausschuss mit sofortiger Wirkung das Ruhen der Zulassung spätestens bis zum Ablauf der Nachhaftungsfrist beschließen. Auf diese Konsequenz muss der Zulassungsausschuss den Leistungserbringer aber zuvor hinweisen. 

Ein Verstoß gegen die Versicherungspflicht führt somit nicht sofort als grobe Pflichtverletzung zur Entziehung, sondern zunächst nur zum Ruhen der Zulassung. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Anordnung des Ruhens der Zulassung vorgelegt, muss die Zulassung entzogen werden.

Empfehlungen der Tausend Finanz GmbH

Eine ausreichend hohe Versicherungssumme in Ihrem Berufshaftpflicht-Vertrag ist auch in Ihrem Sinn. In der Regel haften Sie mit Ihrem gesamten Vermögen für verursachte Schäden.

Überprüfen Sie deshalb regelmäßig Ihre Absicherung. Gerade ältere Verträge haben oftmals deutlich zu niedrige Versicherungssummen abgesichert. Stellen Sie Ihre Verträge auf ein aktuelles Bedingungswerk um, sobald Sie entdecken, dass die Verträge keinen ausreichenden und gesetzlich geforderten Schutz beinhalten.

Die Spezialisten der Tausend Finanz GmbH unterstützen Sie mit Vertrauen, Erfahrung und Know-how gerne dabei, Ihre individuelle Absicherung Ihrer Praxis gegen die Berufshaftpflicht-Gefahren zu gestalten!

© Tausend Finanz GmbH 2021