Verdienstausfall durch Krankheit - nicht nur ein persönliches Risiko

Das Risiko, krankheitsbedingt den Beruf längere Zeit nicht ausüben zu können, stellt sich für niedergelassene Ärzt*innen in einer völlig anderen wirtschaftlichen Dimension dar als im Angestelltenverhältnis. Denn nicht nur der eigene Lebensunterhalt und der der Familie, sondern auch die Bestreitung weiterlaufender fester Kosten für die Praxis (Betriebskosten, ggf. Miete, Gehälter, etc.) muss sichergestellt werden.
Für Niedergelassene rückt neben der Erstattung von Behandlungskosten durch die Krankenversicherung ein Leistungsaspekt in den Vordergrund, der bei angestellten Ärzt*innen zwar auch wichtig ist, aber eine bei Weitem nicht so bedeutende Rolle spielt: die Sicherung des Einkommens für die Dauer der Krankheit über das Krankengeld (GKV) bzw. Krankentagegeld (PKV).
Als angestellter Arzt war man mindestens für die ersten 6 Wochen nach Krankheitsbeginn durch die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers weitgehend abgesichert. Das Risiko entfallenden Einkommens trifft niedergelassene Ärzte jedoch bereits mit dem ersten Tag krankheitsbedingten Arbeitsausfalls.
Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) hat im Bereich der Einkommensfortzahlung für Selbständige Leistungsbegrenzungen.
- Um Anspruch auf Krankengeld (so der Terminus der GKV) zu haben, muss anstelle des ermäßigten der allgemeine Beitragssatz vereinbart sein. Krankengeld wird i.d.R. frühestens ab dem 43. Krankheitstag (Karenzzeit) gezahlt. Zuvor müssen dann Lebensunterhalt und Praxiskosten aus eigenen Rücklagen finanziert werden. Daher bieten die Kassen über Ergänzungstarife (Wahltarife) die Zahlung von Krankengeld auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt an, z.B. ab dem 22. Krankheitstag. Entscheidet man sich bei der GKV für das Krankengeld, ist man nach dem Willen des Gesetzgebers für 3 Jahre an die Entscheidung gebunden.
- Die Gesetzlichen Krankenkassen begrenzen die Leistungshöhe auf 70% des täglichen Arbeitseinkommens, maximiert auf einen festen Euro-Betrag.
- Anspruch auf Krankengeld besteht i.d.R. längstens für 78 Wochen.
Mit einem Privaten Krankenversicherer kann das Krankentagegeld im Rahmen der Tarifgestaltung frei vereinbart werden, genauso die Karenzzeiten. So ist z.B. der Leistungsbeginn ab dem 4., 8., 15., 22., 29. Krankheitstag etc. möglich.
Beachtet werden sollte auch die Definition des Nettoeinkommens der jeweiligen Versicherungsgesellschaft. Wenn z.B. Unternehmen A vom Bruttoeinkommen die Praxisausgaben und Steuern abzieht, um auf das versicherbare Nettoeinkommen zu kommen, könnte bei Unternehmen B, das vom Bruttoeinkommen nur die Steuern abzieht, ein höheres Krankentagegeld versichert werden.
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