Berufshaftpflicht für angestellte Zahnärzte und Ärzte

Immer mehr Zahnärzte und Ärzte wählen anstatt der eigenen Praxis ein Anstellungsverhältnis. Dies ist nach Meinung Vieler gleichbedeutend mit einer wirtschaftlicher Risikominimierung. Zudem herrscht häufig der Glaube vor, angestellte Zahnärzte und Ärzte haften nicht für berufliche Fehler. Das ist so nicht richtig, die Rechtslage ist vielschichtiger.
Wird im Rahmen einer Behandlung der lege-artis-Standard verletzt, kommen im Verhältnis zu Patienten immer zwei Haftugsgrundlagen in Betracht:
- die deliktische Haftung und
- die vertragliche Haftung
Beide Haftungsarten unterscheiden sich hinsichtlich der Person und inhaltlich.
Die deliktische Haftung
Ob angestellt oder nicht, prinzipiell gilt: Jeder Behandler, der am Patienten tätig wird, haftet bei Behandlungsfehlern gegenüber diesem Patienten. Eine fehlerhafte Behandlung gilt als Verletzung der Gesundheit des Patienten, was nach dem Zivilrecht eine unerlaubte Handlung (§ 823 BGB) darstellt. Juristisch wird dies auch deliktische Haftung genannt. An dieser deliktischen Haftung führt für angestellte Zahnärzte und Ärzte kein Weg vorbei. Wer zum Beispiel als angestellter Zahnarzt versehentlich den falschen Zahn zieht oder als Chrirurg die falsche OP durchführt, kann sich nicht darauf berufen, dass der Behandlungsvertrag ja mit dem Arbeitgeber abgeschlossen wurde. Konkret heißt das, dass der Behandler trotz der Anstellung persönlich gegenüber dem Patienten haftet.

Die vertragliche Haftung
Aus dem Behandlungsvertrag indes haftet nur der Praxis- bzw. Klinik-Inhaber. Denn diese sind durch den Behandlungsvertrag Vertragspartner der Patienten. Deshalb wird diese Haftungsgrundlage auch dienstliche Haftung genannt, weil es sich beim Berhandlungsvertrag um einen sog. Dienstvertrag ( i.S.d. § 630 a BGB) handelt. Dabei haftet der Arbeitgeber auch für Fehler seiner Angestellten als sogenannter Verrichtungsgehilfe. Im Gegensatz zur deliktischen Haftung umfasst die vertragliche Haftung sowohl Schadenersatz- als auch Erfüllungsansprüche.
Praxis-Inhaber und Kliniken sind grundsätzlich verpflichtet, dem Haftpflicht-Versicherer angestellte Zahnärzte und Ärzte zu melden und sie zu versichern. Diese Absicherung stellt die Mitarbeiter i.d.R. von der vertraglichen Haftung frei. Ob sie die angestellten Zahnärzte und Ärzte auch von der deliktischen Haftung freistellt, sollte sorgsam überprüft werden (hier).

Ärztliches Restrisiko
Eine weitere Lücke im Versicherungsschutz über Arbeitgeber könnte das sog. äztliche Restrisiko sein. Dies sind Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen, Behandlungen in Notfällen und Freundschaftsdienste im Verwandten- und Bekanntenkreis.
Angestellte Zahnärzte und Ärzte müssen sich grundsätzlich nicht zusätzlich selbst berufshaftpflichtversichern, es sei denn, sie werden daneben auch freiberuflich oder auf sonstige Weise tätig. Dennoch ist es wegen der Haftung bei grober Fahrlässigkeit ratsam, sich auch als angestellte Behandler freiwillig abzusichern.
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