Empfehlungen zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV)
Betriebliche Altersversorgung (bAV) sind alle Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die ArbeitnehmerInnen aus Anlass des Arbeitsverhältnisses von ArbeitgeberInnen zugesagt werden.
Auf einige Punkte sollten Sie als ArbeitgeberIn dabei allerdings achten!
Zu überwiegendem Teil ist die bAV Arbeitsrecht und im Betriebsrenten-Gesetz (BetrAVG) geregelt. Deshalb sollten die darin beschriebenen Normen eingehalten werden. Die häufig zugrunde liegende Versicherung (i.d.R. eine Direktversicherung) dient der Finanzierung der arbeitsrechtlichen Zusagen der ArbeitgeberInnen. Die bAV ist in Deutschland eine wichtige Säule der Altersvorsorge und soll dafür sorgen, dass der Lebensstandard im Rentenalter erhalten bleiben kann.
Daraus ergeben sich für ArbeitgeberInnen Empfehlungen, die aus der bAV eine win-win-Situation werden lassen:
- Halten Sie den Wunsch Ihrer MitarbeiterInnen auf Entgeltumwandlung schriftlich fest!
Häufig erleben wir, dass die Entgeltumwandlung in Praxen auf "Zuruf" umgesetzt wird. Hier kommen schnell einige Tausend Euro zusammen, so dass durch eine sog. Entgeltumwandlungs-Vereinbarung hier Sicherheit geschaffen werden kann. - Übernehmen Sie nie ungeprüft die Zusagen neuer MitarbeiterInnen, die diese vom alten Arbeitgeber mit in die Praxis bringen!
Sie übernehmen neben der Direktversicherung auch die arbeitsrechtliche Zusage des alten Arbeitgebers, ohne diese zu kennen. - Denken Sie daran, Ihren ArbeitnehmerInnen einen Zuschuss von mind. 15% auf den umgewandelten Betrag zu zahlen!
Schon seit dem 01.01.2019 sind ArbeitgeberInnen rechtlich verpflichtet, bei neuen Zusagen einen Zuschuss von 15% zu leisten, falls sie SV-Beiträge einsparen. Ab dem 01.01.2022 wird dieser Zuschuss auch für Zusagen notwendig,
die vor dem 01.01.2019 getroffen wurden. - Informieren Sie Ihre MitarbeiterInnen über die Möglichkeiten der bAV in Ihrer Praxis!
Zwar gibt es keine explizite Gesetzesnorm, die dies vorschreibt; die Praxis zeigt aber, dass dies sinnvoll ist. - Lassen Sie für Ihre Praxis eine sog. Versorgungsordnung erstellen!
Eine solche Regelung in Ihrer Praxis sorgt für Transparenz und Sicherheit - für Ihre MitarbeiterInnen und Sie selbst. In ihr werden die Bedingungen aufgeführt, wie individuell in Ihrer Praxis die bAV durchgeführt wird. Die Versorgungsordnung enthält z.B. Regelungen zur Elternzeit, längeren AU-Fehlzeiten, Beteiligungen der ArbeitgeberInnen an der Entgeltumwandlung oder der sog. Unverfallbarkeit der Ansprüche. - Werden Sie noch 2021 aktiv!
Der Bundesminister der Finanzen hat am 22.04.2021 beschlossen, den Rechnungszins der Lebensversicherung ab dem 01.01.2022 auf 0,25% abzusenken. Hier finden Sie einen Artikel aus dem VersicherungsJournal. Dadurch ist die für Arbeitgeber sicherste Zusageart "Beitragszusage mit Mindestleistung" (BZML) nicht mehr darstellbar. Falls Sie mit dem Gedanken spielen, eine bAV in der Praxis einzuführen, werden Sie noch in diesem Jahr aktiv.
Lassen Sie sich von den bAV-Experten der Tausend GmbH unterstützen, dieses wichtige Thema professionell anzugehen!
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