In der Berufshaftpflicht-Versicherung zahnmedizinischer Leistungserbringer müssen nach § 95 e SGB V alle Behandler über einen ausreichenden Schutz abgesichert sein.
Damit hinzukommende angestellte Zahnärzte ebenfalls diese notwendige Absicherung erhalten, müssen diese in einen vorhandenen Vertrag eingeschlossen werden.
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